Entscheidung
»Hat der zur Notwehr Berechtigte den Angriff durch eine Provokation mitverschuldet, ohne ihn zu wollen, so muß er dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat.«
BGH (2 StR 679/71)Datum: 14.06.1972
Fundstelle: BGHSt 24, 356; JZ 1973, 252; JuS 1973, 60; NJW 1972, 1821
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachliche Rechts. Die Verfahrensbeschwerde, mit [...]
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