Entscheidung
»Die Berufung des in der Hauptverhandlung zwar erschienenen, aber infolge Trunkenheit verhandlungsunfähigen Angeklagten ist nach § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen.«
BGH (5 StR 199/70)Datum: 06.10.1970
Fundstelle: BGHSt 23, 331
Auszug:
Der Angeklagte hatte Berufung gegen ein Urteil des Schöffengerichts in Berlin eingelegt. Er erschien zwar im Berufungstermin, war jedoch wegen hochgradiger Trunkenheit verhandlungsunfähig. Da er diesen Zustand in [...]
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