Entscheidung
»Keine Untreue, wenn ein Händler den Erlös für Waren, die ihm zur Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt verkauft und geliefert wurden, entgegen den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen weder sofort an den Lieferanten abführt noch getrennt von seinem anderen Vermögen aufbewahrt.«
BGH (5 StR 262/68)Datum: 05.07.1968
Fundstelle: BGHSt 22, 190; JR 1969, 190; NJW 1968, 1938
Auszug:
Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Treubruchstatbestand des § 266 StGB dadurch erfüllt, daß er den Erlös für Waren, die seine Lieferanten ihm zum Zwecke der [...]
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