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BVerfG - Entscheidung vom 12.05.1964

2 BvR 111/64; 2 BvR 143/64; 2 BvR 185/64

Normen:
BVerfGG § 19 § 91a § 93a Abs. 2

Fundstellen:
BVerfGE 18, 37

Zur Entscheidung über die Ablehnung ist der nach § 93a Abs. 2 BVerfGG gebildete Ausschuß ebenso wie die bisher nach § 91a BVerfGG gebildeten Ausschüsse zuständig. Im Rahmen seiner Kompetenz zur Ablehnung der Annahme [...]
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