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Entscheidung

»Macht ein Arzt als Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch, das Zeugnis zu verweigern, so darf über den Inhalt einer Aussage, die er früher vor dem Untersuchungsrichter gemacht hat, dieser jedenfalls dann vernommen werden, wenn der Arzt bei der früheren Aussage gemäß § 53 Abs. 2 StPO von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden war.«

BGH (5 StR 426/62)

Datum: 20.11.1962

Fundstelle: BGHSt 18, 146

Auszug:
Die Revision der Angeklagten konnte keinen Erfolg haben. I. Das Revisionsgericht hat zunächst von Amts wegen geprüft, ob die Strafkammer sachlich zuständig war, die Angeklagte wegen Giftbeibringung in zwei Fällen [...]