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Entscheidung

»Ein Kommanditist, der ohne Handlungsvollmacht Wechsel für die Firma ausstellt oder akzeptiert, kann auch dann der Urkundenfälschung schuldig sein, wenn er unter Beisetzung des Firmenstempels mit seinem richtigen Namen unterzeichnet.«

BGH (2 StR 350/61)

Datum: 06.12.1961

Fundstelle: BGHSt 17, 11

Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen einfachen Bankrotts in zwei Fällen sowie wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO , § 266 StGB , § 267 StGB , § 73 [...]