Entscheidung
»Vereinbaren mehrere Teilnehmer einer Straftat, daß jeder auf etwaige Verfolger zu schießen habe, um ihre Festnahme um jeden Preis zu verhindern, und schießt einer von ihnen auf Grund dieser Abrede irrtümlich auf einen Tatbeteiligten, den er nur verletzt, so ist auch dieser als Mittäter wegen versuchten Mordes zu bestrafen.«
BGH (4 StR 613/57)Datum: 23.01.1958
Fundstelle: BGHSt 11, 268; JR 1958, 426; JuS 1969, 57; NJW 1958, 836
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, alles begangen in Tateinheit mit [...]
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