Entscheidung
»Übergibt der Dieb eine gestohlene Sache einem anderen, der nicht weiß, daß sie durch eine strafbare Handlung erlangt ist, zur Aufbewahrung und übt dieser nach Erlangung der Kenntnis von der strafbaren Herkunft der Sache, jedoch ohne einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter eine eigene eigentümerähnliche Verfügungsgewalt über diese aus, so ist der Tatbestand der Hehlerei nicht erfüllt. Es kommt nur eine Bestrafung wegen Unterschlagung in Frage.«
BGH (4 StR 525/56 und 526/56)Datum: 21.02.1957
Fundstelle: BGHSt 10, 151
Auszug:
Der Angeklagte N ist wegen schweren Diebstahl in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls in einem Fall, wegen versuchten einfachen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer [...]
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