Entscheidung
»Ob eine Wahrnehmung von Vermögensinteressen im Sinne des Treubruchstatbestandes vorliegt, kann nur nach den gesamten Umständen des Falles entschieden werden; der Grad der Selbständigkeit, der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und der Verantwortlichkeit des Verpflichteten, die Dauer, der Umfang und die Art seiner Tätigkeit sind hierfür nur Beweisanzeichen (wie RGSt 69, 279). Der Verwalter eines Fahrkartenschalters der Eisenbahn, der die Tageseinnahmen täglich an die Sammelkasse abzuliefern hat, macht sich, wenn er Geld aus der Schalterkasse für eigene Zwecke entnimmt, der Untreue schuldig (Treubruchstatbestand).«
BGH (2 StR 481/57)Datum: 11.12.1957
Fundstelle: BGHSt 13, 315; NJW 1960, 53
Auszug:
Der Angeklagte, damals Unterassistent der Eisenbahn des Saarlandes, verwaltete einen Fahrkartenschalter allein. Er hatte die Tageseinnahmen täglich in einer Summe in das Ablieferungsbuch einzutragen und bei dem [...]
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