Entscheidung
»Die Hilfeleistung gegenüber dem Opfer eines Verkehrsunfalls ist auch der bei dem Unfall anwesenden Ehefrau des an ihm beteiligten Kraftfahrzeugführers zumutbar, wenn die Hilfe möglich ist, ohne ihren Ehemann der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen, z.B. durch heimlichen Anruf der Verkehrsunfallpolizei (Rettungsstelle) oder eines Krankenhauses.«
BGH (4 StR 532/57)Datum: 14.11.1957
Fundstelle: BGHSt 11, 135; JR 1958, 184; NJW 1958, 390
Auszug:
Das Landgericht hat den Ehemann der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung sowie wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer [...]
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