Entscheidung
»Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn sicher ist, daß es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs nicht entgegen; vielmehr muß sich eine solche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die im Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten, daß sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließt.«
BGH (4 StR 354/57)Datum: 25.09.1957
Fundstelle: BGHSt 11, 1; JR 1958, 860; JZ 1958, 280; JuS 1964, 14; NJW 1958, 149
Auszug:
I. Der Angeklagte lenkte am 16. März 1956 gegen 17.30 einen 18 m langen Lastzug auf der Bundesstraße 70 von B nach L. Die Straße war gerade und übersichtlich, ihre geteerte und leicht gewölbte Fahrbahn etwa 6 m [...]
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