Entscheidung
»Anstifter und Gehilfen der Vortat, die im Anschluß an die Vortat Hehlereihandlungen (§ 259 StGB) begehen, sind nicht nur der Anstiftung oder Beihilfe zur Vortat, sondern auch der Hehlerei schuldig, und zwar auch dann, wenn sie bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute abzielen.«
BGH (GSSt 1/54)Datum: 20.12.1954
Fundstelle: BGHSt 7, 134
Auszug:
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie, weil er von der Rechtsprechung des 2. und 4. Strafsenats abweichen will, eine Entscheidung erforderlich über die [...]
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