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RG - Entscheidung vom 27.11.1923

III 71/1923

Das vorbezeichnete sächsische Gesetz bestimmt in § 1 Abs. 1 u.A., dass die Staatsdiener mit gewissen hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen kraft Gesetzes mit dem Schlusse des Kalendervierteljahres, in welchem sie [...]
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