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Jubiläumszuwendung bei Vorbeschäftigung im Konzern; unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Rechtsnachfolge aufgrund staatlicher Errichtung als Anstalt öffentlichen Rechts1. Rechtsvorgänger ist der vorige Inhaber einer Rechtsposition und damit der Rechtsträger, der in zeitlicher Hinsicht vor einer anderen Rechtsträgerin Inhaber eines bestimmten Rechts war; eine Rechtsnachfolge setzt voraus, dass eine Rechtsstellung dergestalt auf eine Dritte übergeht, dass der bisherige Inhaber der Rechtsstellung, der Rechtsvorgänger, aus dieser ausscheidet und damit kein neues Recht sondern eine bereits bestehende Rechtsstellung auf eine andere Person übergeht. 2. Wer eine Gesellschaft oder Anstalt gründet, ist nicht ihr Rechtsvorgänger sondern schafft einen neuen Rechtsinhaber; damit liegt kein Fall der Rechtsnachfolge vor. 3. War Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin als Unternehmen der D. Gruppe die Fachklinik S. gGmbH und hat die Arbeitgeberin die Gesellschaftsanteile an der gGmbH erworben, deren Rechtsvorgängerin wiederum die Fachklinik S. AöR (Anstalt öffentlichen Rechts) war, und ist die gGmbH aufgrund die FKSL-Umwandlungsgesetztes aus der Fachklinik S. AöR hervorgegangen, hat das Bundesland zwar die Fachklinik S. AöR seinerzeit gegründet, damit jedoch nicht zum Rechtsvorgänger der von ihm gegründeten Anstalt geworden; sind nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die in den Rechtsvorgängern von Unternehmen der D. Gruppe zurückgelegt sind, ist das Bundesland daher nicht Rechtsvorgänger der Arbeitgeberin als eines Unternehmens der D. Gruppe.

LAG Schleswig-Holstein (6 Sa 397/11) | Datum: 18.04.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 11.08.2011 - 2 Ca 1451/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Die Parteien streiten um die [...]

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