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»1. Das um den Rechtsentscheid angegangene Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den Rahmen der Sozialklausel fällt, ob sie von grundsätzlicher Bedeutung ist und ob sie entscheidungserheblich sein kann (Bestätigung von BayObLGZ 1970, 169). 2. Eine Gemeinde, die ein Mietverhältnis über Wohnraum gekündigt hat, kann sich gegenüber dem Widerspruch des Mieters gemäß § 556 a BGB zur Begründung ihrer berechtigten Interessen als Vermieter darauf berufen, daß sie den Wohnraum zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Pflichten benötigt. 3. Solche Interessen einer Gemeinde können unter Umständen gegenüber den Interessen des Mieters auch dann überwiegen, wenn dieser nach dem Verlust des Wohnraums von derselben Gemeinde auf Grund einer öffentlichrechtlichen Pflicht sofort wieder anderweitig untergebracht werden muß. Es kommt auf das Gewicht der beiderseitigen Interessen im Einzelfall an. 4. a) Auch wenn das Interesse der Gemeinde dahin geht, den Wohnraum nach seiner Rückgabe zur Unterbringung anderer Privatpersonen auf Grund einer öffentlichrechtlichen Pflicht zu verwenden, ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall vorzunehmen. b) Es ist in diesem Fall jedoch den Interessen des bisherigen Mieters nicht das Interesse dieser dritten Personen an der Erlangung des Wohnraums gegenüberzustellen, sondern vielmehr das Interesse der Gemeinde an der Unterbringung der vorgenannten Personen.«

BayObLG (Allg.Reg. 31/71) | Datum: 30.11.1971

I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens .. Straße in .., eines Hauses mit zwölf Wohnungen, das sie im Jahre 1949 im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus errichtet hat. Der alleinstehende, 60 Jahre alte Beklagte [...]

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