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»1. Eine Mietvereinbarung für eine preisgebundene Altbauwohnung in Berlin ist vom 1. Januar 1979 an, also auch für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 30. November 1980, preisrechtlich zulässig geworden, selbst wenn sie nach dem bis zum 30. November 1980 geltenden Recht überhöht gewesen wäre. Dieses ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes (1. BMietG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin (2. MRÄndG Berlin) vom 24. Juli 1979 (BGBl. I S. 1202/GVBl.f.Bln. S. 1344). 2. Von Nr. 1 bestehen Ausnahmen. a) Hat die Preisbehörde (Preisstelle für Mieten) die Miete, die sich aus der letzten vor dem 1. Januar 1979 zustande gekommenen Vereinbarung ergibt, herabgesetzt und ist diese Herabsetzung der Miete bis zum 1. Dezember 1980 unanfechtbar geworden, so gilt die herabgesetzte Miete (§ 1 Abs. 1 S. 2 Abs. 2 1. BMietG (neu)). b) Hat die Preisbehörde (Preisstelle für Mieten) auf Antrag des Mieters die nach § 1 Abs. 1 S. 1 1. BMietG (neu) maßgebliche Miete gem. § 2 Abs. 1 1. BMietG (neu) herabgesetzt, so gilt die herabgesetzte Miete, und zwar vom 1. Januar 1979 an oder von dem sonst von der Preisstelle für Mieten bestimmten Zeitpunkt an. c) War am 30. November 1980 über einen Antrag des Vermieters nach § 2 des Zehnten Bundesmietengesetzes auf Genehmigung einer Mieterhöhung aufgrund einer Ertragsberechnung noch nicht entschieden oder war die Entscheidung bis dahin noch nicht unanfechtbar geworden, so bleibt § 2 des Zehnten Bundesmietengesetzes anwendbar (Art. 7 § 2 Abs. 1 2. MRÄndG Berlin). d) War bei Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin ein anderes als zu Buchst. c) erwähntes Änderungsverfahren bei der Preisbehörde (Preisstelle für Mieten) noch nicht entschieden oder deren Entscheidung noch nicht anfechtbar geworden, so gilt unbeschadet der §§ 1 und 2 1. BMietG (neu)

KG (8 W RE Miet 2922/82) | Datum: 28.02.1983

I. Mit dem schriftlichen Vertrag vom 4. Dezember 1976 hat die Klägerin den Beklagten eine 4-Zimmer-Wohnung in ihrem Hause Straße Berlin (Wilmersdorf), vermietet. Ein etwa 15 m² großes Zimmer gilt als freifinanzierter [...]

»1. Wird vom Eigentümer und Vermieter an den nach § 88 II. WoBauG durch Aufwendungszuschüsse oder Aufwendungsdarlehen geförderten Wohnungen seines im steuerbegünstigten Wohnungsbaus errichteten Mietwohnhauses durch Teilung Wohnungseigentum begründet, so bleibt für die vermieteten Eigentumswohnungen die im Zeitpunkt der Anlegung der Wohnungsgrundbücher vom Vermieter in preisrechtlich zulässiger Weise jeweils geforderte Kostenmiete (bisherige Kostenmiete) bis zur Genehmigung der neuen Kostenmiete weiterhin verbindlich. 2. Eine vor der Anlegung der Wohnungsgrundbücher eintretende Erhöhung der laufenden Aufwendungen führt entsprechend § 4 NMV zu einer Erhöhung der bisherigen Kostenmiete, die vom Hauseigentümer und Vermieter aufgrund einer einheitlichen (für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit aufzustellenden) Wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln ist. Hingegen berechtigt eine Erhöhung der laufenden Aufwendungen, die nach Anlegung der Wohnungsgrundbücher eingetreten ist, nicht mehr zu einer Erhöhung der bisherigen Kostenmiete aufgrund einer einheitlichen Wirtschaftlichkeitsberechnung. Sie kann vielmehr nur zu einer Erhöhung der neuen Kostenmiete führen, und zwar regelmäßig erst nachdem diese gem. § 17 Abs. 5 in Verbindung mit § 5 a Abs. 1 S. 2 NMV vom Wohnungseigentümer und Vermieter durch eine für jede einzelne Eigentumswohnung gesondert aufzustellende Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt und von der Bewilligungsstelle genehmigt worden ist.«

KG (8 W RE Miet 3390/84) | Datum: 20.09.1984

I. Das Landgericht Berlin hat mit Beschluß vom 4. Mai 1984 dem Kammergericht gem. Art. III Abs. 1 3. MRÄndG folgende Rechtsfragen zum Rechtsentscheid vorgelegt: 1. Ist die bisherige Kostenmiete weiterhin verbindlich, [...]

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