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KG (24 W 9020/97) | Datum: 28.05.1999
'Die AntrG. haben Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, weil sie den Ausbau über die in dem Aufteilungsplan eingezeichnete rote Grenzlinie hinaus erstreckt haben. Der Ausbau der Sondernutzungsfläche ragt in die der [...]