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BayObLG (2Z BR 13/94) | Datum: 10.03.1994
I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Wohnung der Antragsgegnerin liegt über den Räumen der Antragstellerinnen. § 5 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung ( GO ) lautet: Jeder Wohnungseigentümer [...]