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1. Bei der Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht kann der Bayerische Verfassungsgerichtshof nur prüfen, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt und in Wahrheit gar kein Bundesrecht angewandt wurde. 2. Es ist von Verfassungs wegen unter dem Bli
1. Zu Verfassungsrechtsfragen im Zusammenhang mit einer sog. dynamischen Verweisung. 2. Verweist eine Rechtsvorschrift auf andere Bestimmungen, so wird deren Inhalt nach Rang und Geltungskraft Bestandteil der verweisenden Vorschrift. 3. Bei einer dynamisc
1. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht beschränkt sich die Überprüfung darauf, ob das Fachgericht willkürlich gehandelt hat, d.h. sich von objektiv sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und sich damit außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt, also
» 1. Zu Verfassungsrechtsfragen im Zusammenhang mit der Besetzung des Verwaltungsrats des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und seiner Ausschüsse. 2. Mit der Popularklage kann jedermann in zulässiger Weise geltend machen, gesetzliche Bestimmungen über di
» 1. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung lassen sich jedenfalls in den Grundaussagen auch zur Auslegung der Art. 100 und 101 BV heranzie
» 1. Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet, ist wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, wenn damit nicht spezifische, gerade den vorläufigen Rechtss
» 1. Art. 179 Satz 2 BV gewährleistet als Organisationsvorschrift kein Grundrecht. 2. Die Regelungen der Verfassung über die Wahl der Senatoren und damit über die Staatsorganisation hinsichtlich der Zusammensetzung des Senats sind Normen des objektiven Ve
» 1. Zur Verfassungsmäßigkeit einer Regelung des Bayerischen Krankenhausgesetzes, nach der die Mikroverfilmung medizinischer Daten von Krankenhauspatienten nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden darf. 2. Grundsätzlich können auch Rechtsvorschriften
» Ist bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine auf Bundesrecht beruhende gerichtliche Entscheidung die Rüge einer Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV unzulässig, so können weitere im Zusammenhang mit der Sachentscheidung des Gerichts stehende Grundrechtsr
» 1. Mit der Rüge einer Verletzung des Grundrechts der Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) kann auch geltend gemacht werden, ein belastendes Urteil beruhe auf verfassungswidrigem Landesrecht. 2. Zum Prüfungsumfang bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine ge
»1. Ein Zivilurteil der ersten Instanz kann nicht mehr mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden, wenn es auf Grund übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien in der Berufungsinstanz wirkungslos geworden ist. 2. Die für die Einlegung einer
»Die Festsetzung einer Altersgrenze von 68 Jahren für die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung.«
»Zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Klage eines Mieters gegen den Vermieter auf Duldung der Verlegung einer Versorgungsleitung für die sog. Regelleistung des Breitbandkabels der Deutschen Bundespost abgewiesen wurde.«
Zur Abwehr schwere Nachteile im Interesse der Allgemeinheit ist es nicht geboten, die Neuregelung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes, wonach eine Person aufgrund richterlicher Entscheidung bis zu zwei Wochen in Polizeigewahrsam genommen werden darf,
»1. Überprüfung einer auf § 25a StVG (Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs) beruhenden gerichtlichen Entscheidung am Maßstab des Art. 118 Abs. 1 BV. 2. Zur Verwendung eines teilweise vorgefertigten Textes für eine Gerichtsentscheidung. 3
»1. Zur Zulässsigkeit eines Vorlagebeschlusses nach Art. 92 BV i. V. m. Art. 44 VfGHG. 2. Ein Vorlagebeschluß muß aus sich heraus verständlich sein. Der Sachverhalt ist vom vorlegenden Gericht soweit aufzuklären, daß die Entscheidungserheblichkeit der zu
1. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art 118 Abs. 1 BV) ist nicht schon bei jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gegeben, sondern erst, wenn die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar ist. 2. Art 86 Abs. 1 BV verbürgt, daß nu
»1. Überprüfung einer auf § 465 Abs. 1 StPO beruhenden gerichtlichen Entscheidung am Maßstab des Art. 118 Abs. 1 BV. 2. Für den Verfassungsgerichtshof ist es im Verfassungsbeschwerdeverfahren keine entscheidungserhebliche Vorfrage, ob eine der angefochten
1. Hat der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs dem Beschwerdeführer durch Verfügung die Bestellung eines Bevollmächtigten zur Durchführung der Verfassungsbeschwerde aufgegeben, so kann nur noch der Bevollmächtigte wirksam Verfassungsrügen er
»1. In einem Organstreitverfahren nach Art. 64 BV sind sowohl die einzelnen Abgeordneten des Bayerischen Landtags als auch die Fraktionen antragsberechtigt, wenn die Verfassungsstreitigkeit ein zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehendes Rechtsverhältn
»1. Verwirft das Bundesarbeitsgericht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig, wird mit der Zustellung dieser Entscheidung die Zweimonatsfrist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen das vorangegangene Berufungsurteil
Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist jedenfalls dann abzuweisen, wenn die Verfassungsbeschwerde selbst von vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
»1. Der Ausnahmecharakter der Präklusionsvorschriften der Zivilprozeßordnung rechtfertigt es, deren Auslegung und Anwendung einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, als dies üblicherweise bei der Nachprüfung einfachen Rechts ges
1. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht beschränkt sich die Überprüfung darauf, ob das Fachgericht willkürlich gehandelt hat, d.h. sich von objektiv sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und sich damit außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt, also
Das Fachgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) nicht, wenn es die Präklusionsvorschriften der ZPO anwendet, nachdem es vorher ausdrücklich auf diese Vorschriften hingewiesen hat.
»1. Die Regelung des Art. 144b BayBG, wonach der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn eines Beamten des mittleren oder des gehobenen Dienstes Ausbildungskosten zu erstatten hat, wenn der Beamte in der Zeit vom Beginn seines Vorbereitungsdienstes bis
»Beschließt das Präsidium eines Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk auf Grund der Zuständigkeitskonzentration gemäß § 74c Abs. 3 Satz 1 GVG die Wirtschaftsstrafsachen einem einzigen Landgericht zugewiesen sind, daß eine andere Strafkammer desselben Landg
»Die Regelungen in Art. 26 Abs. 2 GO, Art. 10 Abs. 1 VGemO, Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 LKrO sowie in § 1 BekV über die Form öffentlicher Bekanntmachungen im kommunalen Bereich verstoßen nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung.«
»1. Die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 der Spielbankenverordnung vom 27. Juli 1938 über eine Troncabgabe für gemeinnützige Zwecke verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung. 2. Die Beschäftigten einer Spielbank haben keinen verfassungsrechtlich
»1. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Regelungen in einem Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns über die Honorierung von Laborleistungen. 2. Die Grundsätze über Einschränkungen bei der Überprüfung, ob eine abgeleitete
»1. Zur Frage, ob ein bayerischer Verordnungsgeber verpflichtet ist, auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes des Bundes ein umfassendes Rauchverbot für Gast- und Speiseräume zu erlassen. 2. Das Rechtsstaatsprinzi
Der bayerischer Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 LMBG ein umfassendes Rauchverbot für Gast- und Speiseräume zu erlassen.