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a-b. Verhältnis der Landschaftsplanung zur Bauleitplanung: (a) Befugnis des Landesgesetzgebers aufgrund der Rahmenregelung des § 6 Abs. 4 BNatSchG zur Vorrang-Bestimmung für die örtliche Landschaftsplanung dergestalt, daß die Aufstellung wirksamer Bauleit
Wesentlich für einen dauerhaft gesicherten Zugang eines Hinterliegergrundstücks ist nicht, daß ein bestimmter, sondern der jeweilige Eigentümer oder Miteigentümer das vermittelnde Grundstück befahren kann. Ein Notwegerecht ist bei unbebauten Hinterliegerg
Kein Anhörungs- oder Mitwirkungsrecht im Sinne des Abs. 1 für die nach Abs. 2 anerkannten Verbände im Bauleitplanverfahren (Hessen).
»Ein Gastwirt leistet regelmäßig der Unzucht im gaststättenrechtlichen Sinne Vorschub, wenn er Räume vermietet, die von in der Gaststätte anwesenden Prostituierten zur Ausübung ihres Gewerbes genutzt werden. Wenn die unbefugte Änderung der Betriebsart ein
Für eine die Anforderungen der Beitragssatzung unterschreitende Herstellung bedarf es keines besonderen Abweichungsbeschlusses, wenn sich die Abweichung schon aus dem Bebauungsplan ergibt, z.B. durch Festsetzung geringerer Breite oder einseitiger Fußwege.
»1. Der Anspruch auf Versetzung einer von der Gemeinde aufgestellten Straßenlampe ist von den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. 2. Ein Anwohner hat die von einer Straßenlampe üblicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen (Lichteinfall, Verunreinigung
Verstoß gegen das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit durch den Betrieb einer automatischen Kraftfahrzeug-Selbstwaschanlage (Hessen).
Eine Windenergieanlage mit waagerechten Rotorblättern auf dem Flachdach eines fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses in der Innenstadt einer Großstadt kann sich als Nebenanlage einfügen.
Baurecht: Rückübertragung eines aus städtebaulichen Gründen enteigneten Grundstücks
Die gemäß Zeichen 283 und 286 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO angeordneten Halteverbote gelten grundsätzlich unabhängig davon, ob Grundstücksein- oder ausfahrten i.S.d. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vorhanden sind, jeweils bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf
Die Zulässigkeit der Bebauung ist ihrem Maß nach allein in § 34 Abs. 1 geregelt. Nur hinsichtlich der Art greift die BauNVO ein. Deshalb verstößt ein Vorhaben nicht allein wegen Überschreitung der Höchstwerte des § 17 BauNVO gegen das Gebot der Rücksichtn
Ob die Erfordernisse des Verkehrs und die allgemeine Verkehrssicherheit ausreichend gewahrt sind, kann nach den zur Zeit des Ausbaus geltenden Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt E) beurteilt werden.
Über den Antrag nach § 718 Abs. 1 ZPO kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbares Teilurteil entschieden werden.
Es ist keine Abrundung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wenn ganze Teile des Außenbereichs als neue Bauflächen dem Innenbereich zugeordnet werden, auch wenn diese Zuordnung den Darstellungen des Flächennutzungsplans entspricht.
Mögliche Nachholung einer unterbliebenen Anhörung durch schriftsätzliche Äußerungen im gerichtlichen Eilverfahren.
Sind die Eltern eines Studenten nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten eines Klageverfahrens zu tragen, in welchem der Student die elternunabhängige Förderung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 5 BAföG erstrebt, so haben sie ihrem Kind nach
Die Umwandlung einer an ein Wohnhaus anschließenden Scheune zu Wohnzwecken ist keine Änderung der bisherigen Nutzung, wenn die Scheune schon seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird. Bauliche Maßnahmen, die zu einem Neubau in der bisher
Aussetzungsverfahren gem. Abs. 5: kein Übergang auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VerwGO) im Falle der Erledigung der Hauptsache.
Verletzung des Elternrechts zur Bestimmung über den weiteren Bildungsweg ihrer Kinder durch die vorgeschriebene verbindliche Feststellung der Grundschule darüber, für welche weiterführende Schule die Kinder geeignet sind.
Die Ausnutzung der Festsetzungen eines Bebauungsplans darf nicht im Widerspruch zu einer LandschaftsschutzVO stehen. Eine entgegenstehende LandschaftsschutzVO muß vor Inkraftreten des Planes von dem dafür zuständigen Normgeber insoweit aufgehoben werden,
Verwaltungsprozeßrecht: Unstatthaftigkeit eines Normenkontrollantrags
Bauordnungsrecht: Erlöschen einer Baugenehmigung, Rechtsnatur einer fachaufsichtlichen Weisung, Anfechtbarkeit der Baugenehmigung infolge fehlenden gemeindlichen Einvernehmens
Bauleitplanung: Ausweisung eines Wohngebiets in der Nähe eines stark emittierenden landwirtschaftlichen Betriebs, Abwägungsängel
Zur Darstellung von Flächen für den überörtlichen Verkehr und des Vermerks einer in Aussicht genommenen fernstraßenrechtlichen Planung in einem Flächennutzungsplan.
Aussetzungsverfahren gem. Abs. 5: Antragsgegnerschaft für den Fall, daß die den Verwaltungsakt erlassende Behörde und die seine sofortige Vollziehbarkeit anordnende Behörde nicht identisch sind.
Abänderung/Aufhebung eines auf Abs. 5 beruhenden Beschlusses im Verfahren nach Abs. 6: Zulässigkeit eines Abänderungsantrags auch ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage (Voraussetzungen).
»Für die Entscheidung über Anfechtungsklagen gegen staatliche Aufsichtsmaßnahmen, die sich auf die Beförderung radioaktiver Stoffe beziehen, ist im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht zuständig.«