Fußgänger überquert die Fahrbahn
Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem Fußgänger, der die Fahrbahn überquert, so trifft den Fußgänger grundsätzlich die Alleinhaftung, vgl. § 25 Abs. 3 StVO. Eine Mithaftung des Fahrzeugführers kommt nur dann in Betracht, wenn ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden kann.
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