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BGH - Entscheidung vom 07.12.2010

VIII ZB 77/10

Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen VIII ZB 77/10

DRsp Nr. 2010/22584

Beschwerde gegen Entscheidungen über den Kostenansatz

Das als Widerspruch und Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. September 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Entscheidungen über den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).

Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß § 66 Abs. 8 GKG nur für die statthaften Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, www.bundesgerichtshof.de).

Vorinstanz: LG Schwerin, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 123/10
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 105/10