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BFH - Entscheidung vom 23.02.2005

VII B 234/04

Normen:
KraftStG § 3 Nr. 9 lit. a

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1149

BFH, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen VII B 234/04

DRsp Nr. 2005/5977

Zweckwidrige Verwendung eines inländischen Kfz im Ausland

Die Rspr. des BFH (Urteil vom 28.11.1995 VII R 106/94, BStBl II 1996, 168), dass eine der Art nach zweckwidrige Verwendung eines inländischen Kraftfahrzeuges, das von der Steuer befreit ist, dann nicht befreiungsschädlich ist, wenn das Fahrzeug lediglich im Ausland zweckwidrig verwendet wurde, bedarf erneuter Prüfung insbesondere für den Fall einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 a KraftStG .

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 9 lit. a ;

Gründe:

Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) führt zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO . Die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. November 1995 VII R 106/94, BFHE 180, 188, BStBl II 1996, 168), dass eine der Art nach zweckwidrige Verwendung eines inländischen Kraftfahrzeuges, das von der Steuer befreit ist, dann nicht befreiungsschädlich ist, wenn das Fahrzeug lediglich im Ausland zweckwidrig verwendet wird, bedarf erneuter Prüfung insbesondere für den Fall einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

Vorinstanz: FG München, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1187/01
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1149