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BFH - Entscheidung vom 05.09.2005

V B 93/04

Normen:
FGO § 62a

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 98

BFH, Beschluss vom 05.09.2005 - Aktenzeichen V B 93/04

DRsp Nr. 2005/18911

Vertretungszwang

1. Zum Vertretungszwang vor dem BFH nach § 62a FGO .2. Bestehen Zweifel, dass der von einem Rechtsmittelführer bestellte Prozessbevollmächtigte zur Vertretung vor dem BFH befugt ist, so ist die Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, ist die Einlegung der Beschwerde unwirksam.

Normenkette:

FGO § 62a ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Im Streitfall hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht nachgewiesen, dass die Beschwerde von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden ist; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die sich im vorliegenden Verfahren selbst vertritt. Geschäftsführer ist Herr B, dem nach Mitteilung der Steuerberaterkammer die Zulassung als Steuerberater (bestandskräftig) entzogen worden ist. Daraufhin wurde die Klägerin gebeten nachzuweisen, dass sie die Anforderungen des § 62a FGO erfüllt. Dieser Aufforderung ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Vorinstanz: FG München, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 519/02
Fundstellen
BFH/NV 2006, 98