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BFH - Entscheidung vom 22.07.2005

V S 7/05 (PKH)

Normen:
FGO § 155
ZPO § 227

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2219
BFH/NV 2005, 2219

BFH, Beschluss vom 22.07.2005 - Aktenzeichen V S 7/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/17727

Vertagung - privatärztliches Attest

Die Entscheidung, einen Antrag auf Vertagung abzulehnen, ist nicht zu beanstanden, wenn das zur Begründung des Vertagungsantrages vorgelegte privatärztliche Attest nicht hinreichend substantiiert ist, um eine Beurteilung des Hinderungsgrundes zu ermöglichen.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 1998 bis 2000 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2005 abgewiesen.

Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht zur Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen, weil der Kläger lediglich ein mit einer nicht nachvollziehbaren Nummer versehenes, nicht weiter substantiiertes Attest über seine Arbeitsunfähigkeit vorgelegt habe. Das Ablehnungsgesuch sei gegen den gesamten Spruchkörper gerichtet und deshalb unzulässig. Die Klage sei unbegründet, die Schätzung des Beklagten (Finanzamt --FA--) in den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheiden sei nicht zu beanstanden und der Kläger habe seine Einwände hiergegen nicht belegt.

Hiergegen richtet sich die vom Kläger persönlich eingelegte mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Anwaltes verbundene Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen.

Einem Beteiligten, dem PKH bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater (§ 142 Abs. 2 FGO ) oder ein Rechtsanwalt (§ 142 Abs. 1 i.V.m. § 121 ZPO ) beigeordnet werden.

2. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung ist die Zulassung der Revision.

a) Die vom Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist --nicht formgerecht-- nicht von einer der in § 62a FGO genannten Personen eingelegt worden und deshalb unzulässig.

b) Der Erfolgsaussicht einer vom Kläger noch einzulegenden formgerechten Nichtzulassungsbeschwerde steht zwar nicht entgegen, dass die Frist für deren Einlegung (§ 116 Abs. 2 FGO ) und Begründung (§ 116 Abs. 3 FGO ) bereits abgelaufen ist. Wegen der versäumten Fristen könnte dem Kläger bei Bewilligung der PKH und Beiordnung eines Bevollmächtigten i.S. des § 62a FGO nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur wirksamen Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt werden.

Voraussetzung dafür, dass für eine noch einzulegende formgerechte Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, ist jedoch, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellt, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO ) vorlegt --was im Streitfall geschehen ist-- und dass er innerhalb der vorgeschriebenen Frist Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in zumindest laienhafter Form darlegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 2002 XI S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 194 ). Denn auch ein mittelloser und deshalb zunächst auf sich allein gestellter Antragsteller hat nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO (auch) das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Das Gericht muss aus dieser Darstellung ersehen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde gilt nichts anderes (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. April 1999 X S 1/99, BFH/NV 1999, 1355 ; vom 28. Oktober 1999 V S 17/99, BFH/NV 2000, 345 , und vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962 , m.w.N.).

c) Die für die Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Erfolgsaussicht besteht nicht, wenn sich aus dem Antrag --auch bei Rücksicht auf die Schwierigkeit für einen (wie hier) nicht vertretenen, rechtsunkundigen Kläger-- keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2000 V S 22/00, BFH/NV 2001, 629 ). So liegt es im Streitfall.

aa) Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

bb) Die Antragsschrift des Klägers befasst sich mit zahlreichen Verfahren, für die der Kläger ebenfalls PKH begehrt hat bzw. bei denen er den Spruchkörper für befangen hält und deren Entscheidung er für unzutreffend hält. Soweit der Kläger sich überhaupt zum vorliegenden Verfahren äußert, kann der Senat bei summarischer Prüfung der Aktenlage keinen Grund erkennen, der für eine einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde hinreichend erfolgversprechend sein könnte.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das FG über seinen Antrag auf Gewährung von PKH für das vorliegende Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 1998 bis 2000 bereits am 13. September 2004 entschieden.

Dass der Kläger die Ladung zum 26. Januar 2005 nicht erhalten hat, weil er die Einschreibesendung mit der ursprünglichen Ladung nicht abgeholt hat, ist deswegen unerheblich, weil das FG diesen Termin aufgehoben hat. Auch soweit das FG den Befangenheitsantrag des Klägers gegen alle Richter des Spruchkörpers unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH hierzu (z.B. Beschluss vom 5. Mai 2004 XI R 25/03, BFH/NV 2004, 1399) abgelehnt hat, ergeben die Ausführungen des Klägers keinen Anhaltspunkt für einen Verfahrensfehler. Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des FG, den Antrag auf Vertagung abzulehnen, weil der Kläger einen i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO erheblichen Grund nicht glaubhaft gemacht hat. Das FA hat den Kläger mit Fax vom 22. Februar 2005 darauf hingewiesen, dass das vorgelegte Attest nicht hinreichend substantiiert ist, um eine Beurteilung des Hinderungsgrundes zu ermöglichen (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353 ; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung , § 91 Rz. 4). Dieses Fax hat der Kläger auch erhalten, wie sein Ablehnungsgesuch vom 22. Februar 2005 belegt. Gleichwohl hat der Kläger kein weiteres Attest vorgelegt. Im Übrigen lassen sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegeben sind.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO ; § 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).

Fundstellen
BFH/NV 2005, 2219
BFH/NV 2005, 2219