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BFH - Entscheidung vom 12.08.2005

VIII B 280/04

Normen:
FGO § 104 Abs. 2 Hs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2234
BFH/NV 2005, 2234

BFH, Beschluss vom 12.08.2005 - Aktenzeichen VIII B 280/04

DRsp Nr. 2005/18267

Verspätete Urteilsübergabe

Die Rüge, das angefochtene Urteil (bzw. der Urteilstenor) sei nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 104 Abs. 2 FGO der Geschäftsstelle übergeben worden, erfordert die Darlegung, dass der Urteilstenor bei fristgemäßer Niederlegung anders als im zugestellten Urteil gelautet hätte.

Normenkette:

FGO § 104 Abs. 2 Hs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ).

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vortragen, das angefochtene Urteil (bzw. der Urteilstenor) sei nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 104 Abs. 2 , 2. Halbsatz FGO der Geschäftsstelle übergeben worden, ist dies nicht geeignet, die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu begründen. Hierzu bedarf es neben dem Vorliegen eines Verfahrensmangels des Weiteren der Erläuterung, dass die Vorentscheidung auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen kann und damit Ausführungen dazu, dass der Urteilstenor bei fristgemäßer Niederlegung anders als im zugestellten Urteil gelautet hätte (so Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Februar 1980 VI R 132/79, BFHE 130, 126 , BStBl II 1980, 398 ; BFH-Beschluss vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177, m.w.N.)

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 297/99
Fundstellen
BFH/NV 2005, 2234
BFH/NV 2005, 2234