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BFH - Entscheidung vom 22.11.2005

IX B 149/05

Normen:
FGO § 62a § 69 § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 586

BFH, Beschluss vom 22.11.2005 - Aktenzeichen IX B 149/05

DRsp Nr. 2006/344

Verhältnis AdV/unzulässige NZB

Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil sie zum Einen den Anforderungen des § 62a FGO nicht genügt und zum Anderen Revisionszulassungsgründe nicht in der erforderlichen Form dargelegt worden sind, so kommt eine AdV nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 62a § 69 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. a) Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

b) Im Übrigen haben die Kläger und Beschwerdeführer die für eine Zulassung der Revision erforderlichen Gründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO weder dargelegt noch überhaupt benannt, so dass auch deshalb die Beschwerde unzulässig ist.

2. Dementsprechend kommt auch eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5848/02
Fundstellen
BFH/NV 2006, 586