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BFH - Entscheidung vom 08.07.2005

IX B 23/05

Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2031
BFH/NV 2005, 2031

BFH, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen IX B 23/05

DRsp Nr. 2005/14614

Verfahrensmangel

Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht und gegen den Inhalt der Akten kann nur gegeben sein, wenn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, auf die für die Prüfung eines Verfahrensmangels abzustellen ist, eine weitere Sachaufklärung notwendig war und Aktenteile unzutreffend gewürdigt worden sind.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

Soweit sie als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) pauschal die verspätete Absetzung des Urteils rügen (Verletzung von § 119 Nr. 6 FGO ; s. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114 ), fehlt es an der Darlegung, aus welchen Einzeltatsachen sich der behauptete Verfahrensfehler ergeben soll. Im Streitfall gilt nach dem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt als Beginn der Fünf-Monats-Frist der Tag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 104 Abs. 2 FGO , d.h. der 21. Juli 2004. Die Fünf-Monats-Frist endete damit am 21. Dezember 2004. An diesem Tage ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) nach der eigenen Darstellung der Kläger ausgefertigt worden.

Die Kläger machen auch zu Unrecht geltend, das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO ) und bei seiner Entscheidung gegen den Inhalt der Akten verstoßen (Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ). Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, auf die für die Prüfung eines Verfahrensmangels abzustellen ist (z.B. BFH-Beschluss vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186 ), eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig war und Aktenteile unzutreffend gewürdigt sind.

Nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens wenden sich die Kläger vielmehr --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- gegen die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das FG; mit solchen der Revision vorbehaltenen Einwendungen können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 IX B 43/03, BFH/NV 2003, 1582 ).

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen V 239/00
Fundstellen
BFH/NV 2005, 2031
BFH/NV 2005, 2031