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BFH - Entscheidung vom 19.04.2005

IV B 60/05

Normen:
FGO § 62a § 73 Abs. 1 § 136 Abs. 2 § 143 § 155
ZPO § 244

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1819

BFH, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen IV B 60/05

DRsp Nr. 2005/12263

Unterbrochenes Verfahren; Aufnahme; Vertretungszwang

1. Ein gemäß § 244 Abs. 1 ZPO unterbrochenes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann durch Rücknahmeerklärung aufgenommen werden.2. Der Vertretungszwang gemäß § 62a FGO gilt für die Rücknahme eines Rechtsmittels nicht.

Normenkette:

FGO § 62a § 73 Abs. 1 § 136 Abs. 2 § 143 § 155 ; ZPO § 244 ;

Gründe:

Das Verfahren der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist mit Beschluss vom selben Tage gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) abgetrennt worden, da nur ihr Verfahren entscheidungsreif ist. Sie hat ihr Verfahren durch die erklärte Rücknahme gemäß § 155 FGO i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung aufgenommen. Für die Rücknahme eines Rechtsmittels gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Vertretungszwang des § 62a FGO nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2001 IV B 158/01, BFH/NV 2002, 511 , m.w.N.).

Das (abgetrennte) Verfahren der Klägerin war analog § 125 Abs. 1 FGO einzustellen.

Mit der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 143 Abs. 1 , § 136 Abs. 2 FGO . Diese Rücknahme ist jedoch gerichtsgebührenfrei, da gemäß Nr. 3402 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I, 1887) Gebühren nur dann entstehen, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Bis zu einer solchen Entscheidung kann die Beschwerde zurückgenommen werden, ohne dass Gerichtsgebühren entstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2002 IV E 2/01, juris).

Fundstellen
BFH/NV 2005, 1819