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BFH - Entscheidung vom 16.06.2005

VII B 324/04

Normen:
StBerG § 3 Nr. 4

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1875

BFH, Beschluss vom 16.06.2005 - Aktenzeichen VII B 324/04

DRsp Nr. 2005/11852

Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen

Der für § 3 Nr. 4 StBerG maßgebende Begriff der Dienstleistung i. S. des Art. 50 EG ist durch die Rspr. des EuGH und des BFH geklärt. Vom Erlaubnistatbestand dieser Vorschrift werden nur grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst.

Normenkette:

StBerG § 3 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte bis April 2001 mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Familienwohnsitz in W. Zum 2. Mai 2001 meldete er seinen Wohnsitz in den Niederlanden an; dort ist er als sog. Belastingadviseur tätig. Nach einem Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle hat der Kläger nach Verlegung seines Wohnsitzes in die Niederlande 63 vorwiegend im Raum W ansässige Steuerpflichtige steuerlich beraten, ohne dass sich Anhaltspunkte für eine insoweit grenzüberschreitende Tätigkeit ergeben hätten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) untersagte dem Kläger daraufhin die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen unter ausdrücklicher Aufzählung der betreffenden Tätigkeiten. Der hiergegen erhobene Einspruch und die Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Kläger geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen geleistet habe, ohne dazu nach § 3 des Steuerberatungsgesetzes ( StBerG ) befugt gewesen zu sein; insbesondere habe es sich nicht um eine nach § 3 Nr. 4 StBerG erlaubte Hilfeleistung gehandelt. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte für lediglich grenzüberschreitende Dienstleistungen benannt. Er habe nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle in 63 Fällen Hilfe in Steuersachen geleistet, wobei es sich fast ausschließlich um Mandanten aus W und dem Umkreis gehandelt habe, was zu der Annahme führe, dass der Kläger seine Tätigkeit von W ausgeübt habe. Für diese Annahme spreche zudem, dass der Kläger inzwischen auch offiziell wieder unter der Anschrift seiner Ehefrau in W erreichbar sei.

Mit seiner hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass er im Verwaltungsverfahren eine Mandantenliste überreicht habe, derzufolge er 23 niederländische und 5 deutsche Staatsbürger beraten habe. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb das FG eine dauerhafte Tätigkeit in Deutschland angenommen habe und weshalb es von 63 Beratungsfällen primär im Raum W ausgegangen sei. Zudem werde aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ( EuGH ) immer deutlicher, dass derart wichtige Grundrechte wie die Niederlassungsfreiheit und die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nicht erst greifen könnten, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege. Dieser Gesichtspunkt des grenzüberschreitenden Sachverhalts sei überholt. Es bestehe daher im Streitfall Anlass, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet, geschweige denn die Voraussetzungen für einen dieser Zulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Soweit dem Beschwerdevorbringen, dass der Streitfall die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zum Grundrecht der Niederlassungsfreiheit erfordere, zu entnehmen sein sollte, dass sich die Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) stützen will, fehlen jegliche Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer konkreten Rechtsfrage und zu ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.

Im Übrigen ist der für § 3 Nr. 4 StBerG maßgebende Begriff der Dienstleistung i.S. des Art. 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch die Rechtsprechung des EuGH und --ihr folgend-- des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Vom Erlaubnistatbestand dieser Vorschrift werden nur grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst (vgl. EuGH , Urteile vom 4. Dezember 1986 Rs. 205/84, EuGHE 1986, 3755, 3801; vom 30. November 1995 Rs. C-55/94, EuGHE 1995, I-4165, 4195; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483 , BStBl II 2003, 422 , m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2003 X B 82/03, BFH/NV 2004, 671 ). Ebenso ist es nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil in EuGHE 1995, I-4165, 4195 f.) geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Dienstleistung einen nur vorübergehenden Charakter hat.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde lässt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, weshalb das FG von einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit des Klägers und nicht von lediglich vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen ausgegangen ist. Das FG hat sich insoweit auf die Feststellungen der Steuerfahndungsstelle und nicht auf die Angaben in der vom Kläger überreichten Mandantenliste gestützt. Wenn die Beschwerde dies für unzutreffend hält, so wendet sie sich gegen die Tatsachenwürdigung und die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 177/03
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1875