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BFH - Entscheidung vom 11.03.2005

V B 117/04

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1162

BFH, Beschluss vom 11.03.2005 - Aktenzeichen V B 117/04

DRsp Nr. 2005/6934

USt: Zuschüsse zum Bau einer Tiefgarage

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Grundsätze über die Abgrenzung von sog. echten und unechten Zuschüssen sind geklärt; die Frage, ob die im Streitfall aufgrund eines Erbbauvertrags gezahlten Zuschüsse zum Bau einer Tiefgarage Entgelt für eine steuerbare Leistung der Klin. an die Kommune sind, betrifft lediglich den Streitfall und ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, erwarb im Jahre 1996 von einer GmbH das Erbbaurecht auf einem Grundstück der Stadt Z.

Das Erbbaurecht war der GmbH von der Stadt Z zur Errichtung einer Tiefgarage mit zunächst 127 Einstellplätzen eingeräumt worden; 17 Stellplätze waren gemäß § 47 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen ( LBauO ) für ein Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück bestimmt; 3 Stellplätze waren aufgrund einer Baulasteintragung erforderlich; die restlichen 107 Stellplätze sollten gemäß § 6 Nr. 2 und § 10 des Erbbaurechtsvertrags für Anwohner des Stadtteils (gegen Zahlung eines Entgelts) als Parkraum zur Verfügung stehen (Erbbaurechtsvertrag vom 24. Februar 1995).

Tatsächlich errichtete die Klägerin statt der ursprünglich vorgesehenen 107 Stellplätze 109 Stellplätze. Hierfür erhielt sie in den Streitjahren 1996 bis 1998 entsprechend den Vereinbarungen in dem Erbbaurechtsvertrag folgenden "verlorenen Baukostenzuschuss gemäß § 47 Abs. 7 Landesbauordnung":

1996 802 500 DM

1997 1 203 750 DM

1998 718 750 DM

Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zur Überzeugung, dass es sich bei dem Zuschuss um das Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung der Klägerin an die Stadt handele und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.

Die dagegen eingelegte Klage hatte in diesem Streitpunkt keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, die sie auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) stützt.

7624 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO ). Die Beschwerde ist zu begründen. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellen. Er muss darlegen, weshalb es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die Klärung der hervorgehobenen Rechtsfrage ankommt (Klärungsbedürftigkeit) und dass dem Revisionsgericht eine Klärung möglich ist (Klärbarkeit). Dazu muss er erläutern, welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung über die nicht nur an den Besonderheiten des Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2000 V B 35/00, BFH/NV 2001, 71 , m.w.N.).

Hieran fehlt es im Streitfall. Die Grundsätze über die Abgrenzung von sog. echten und unechten Zuschüssen sind geklärt (vgl. die Nachweise in BFH/NV 2001, 71 ). Die Frage, ob die im Streitfall aufgrund des Erbbauvertrags vom 24. Februar 1995 gezahlten Zuschüsse Entgelt für eine steuerbare Leistung der Klägerin an die Stadt Z sind, betrifft lediglich den Streitfall und ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.

3. Die Revision ist auch nicht "wegen schwerwiegender Fehler" zuzulassen. Solche Fehler sind nämlich nicht ersichtlich.

4. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zu diesem Zweck kann zwar eine Entscheidung des BFH bei Divergenz der Vorentscheidung von anderen Gerichtsentscheidungen erforderlich sein. Die Divergenz muss jedoch in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt werden; hierzu sind jeweils abstrakte Rechtssätze des Urteils des FG und der Divergenzentscheidungen so genau zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2004 VII B 224/03, BFH/NV 2004, 1060 ; vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180 ). Diesem Erfordernis genügt die Beschwerde der Klägerin nicht.

Die Klägerin behauptet zwar, die Vorentscheidung weiche von den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ( EuGH ) vom 22. November 2001 Rs. C-184/00 --Office des produits wallons ASBL-- (Slg. 2001, I-9115, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht -- UVR -- 2002, 47 ) und vom 13. Juni 2002 Rs. C-353/00 --Keeping Newcastle Warm Limited-- (Slg. 2002, I-5419, UVR 2002, 255) ab, ohne dass sie dies aber mit divergierenden Rechtssätzen belegt.

Ähnliches gilt auch für das von der Klägerin genannte BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 51/02 (BFHE 203, 515 , BStBl II 2004, 322 ), bei dem es um Zuschüsse der öffentlichen Hand an einen Verein für von diesem durchgeführte Milchleistungsprüfungen ging. Auch hier gelingt es der Klägerin nicht, abweichende Rechtssätze zu zitieren.

Wie die Klägerin selbst ausführt, geht es in den von ihr zitierten Urteilen des EuGH und des BFH, nicht --wie im Streitfall-- um die Frage, ob der Zuschussempfänger an den Zuschussgeber eine Leistung gegen Entgelt ausgeführt hat, sondern ob es sich bei dem Zuschuss der öffentlichen Hand um ein Entgelt von dritter Seite (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993) für einen an einen anderen Leistungsempfänger erbrachten Umsatz handelt. Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass es sich in allen Fällen um "im Wesentlichen gleiche Sachverhalte" handelt; jedenfalls sind mit dieser Rechtsansicht noch keine divergierenden Rechtssätze bezeichnet.

5. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor; zudem fehlt die Darlegung, dass die Vorentscheidung auf ihm beruhen kann.

Die Klägerin rügt, das FG habe ihren Vortrag, der Mietpreis für die Parkplätze habe im oberen Bereich gelegen, außer Acht gelassen. Hierauf kam es aber nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG nicht an. Das FG hat nämlich kein Entgelt von dritter Seite für die Parkplatzüberlassung an die Parkplatznutzer angenommen; nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG war deshalb auch nicht zu prüfen, ob diese Umsätze subventioniert wurden.

Soweit die Klägerin die Nichtberücksichtigung ihres Vortrags rügt, ein Leistungsaustausch scheitere daran, dass sie (die Klägerin) sich damit habe zufrieden geben müssen, für ihre Leistungsverpflichtung mit einem Aufwand von 3 745 000 DM nur ein Entgelt von 2 675 000 DM zu erhalten, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Rüge und nicht um die Rüge eines Verfahrensmangels. Das FG hat nämlich lediglich den von der Klägerin eingeräumten Sachverhalt anders als diese gewürdigt.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7697/00
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1162