Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 15.07.2005

I E 2/05

Normen:
GKG § 13 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2217
BFH/NV 2005, 2217

BFH, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen I E 2/05

DRsp Nr. 2005/18246

Streitwert - mehrere Veranlagungszeiträume

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach der Steuerminderung, die insgesamt erstrebt wird. Das gilt in Fällen, in deren mehrere Veranlagungszeiträume betroffen sind auch dann, wenn in jedem der Streitjahre dieselbe Rechtsfrage in Streit ist.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Durch Beschluss vom 19. November 2003 I B 96/03 hat der beschließende Senat die Beschwerde des Erinnerungsführers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 2. April 2003 9 K 5494/00 als unzulässig verworfen und entschieden, dass der Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte daraufhin die vom Erinnerungsführer zu entrichtenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 854 EUR an (Kostenrechnung vom 11. Februar 2004). Dabei ging sie von einem Streitwert von 42 714 EUR aus.

Gegen die Kostenrechnung hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen:

In allen sechs Streitjahren (1986 bis einschließlich 1991) sei es um ein und dieselbe Rechtsfrage, die Gewährung des Haushaltsfreibetrags gegangen. Der "rein theoretische Wert" der Rechtsfrage habe nur etwa 600 EUR pro Jahr betragen. Dass er durch das Finanzamt (FA) und das FG gezwungen worden sei, wegen dieser Rechtsfrage für insgesamt sechs Veranlagungszeiträume Klage und Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.

Durch Kostenrechnung vom 2. August 2004 setzte die Kostenstelle daraufhin die zu entrichtenden Gerichtskosten auf 332 EUR herab. Dabei ging sie davon aus, dass im Beschwerdeverfahren nur noch der Abzug der Kinder- und Haushaltsfreibeträge streitig gewesen sei und der Streitwert deshalb lediglich 7 487 EUR betragen habe.

Der Erinnerungsführer teilte mit, er halte seine Erinnerung aufrecht und sein finanzielles Interesse am Beschwerdeverfahren habe lediglich noch darin bestanden, den Haushaltsfreibetrag zu erlangen.

2. Die Erinnerung ist teilweise begründet. Die vom Erinnerungsführer zu zahlenden Gerichtskosten bemessen sich nach einem Streitwert von 6 291 EUR.

a) Der Erinnerungsführer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren der Abzug von Beträgen in Höhe des jeweiligen Kinderfreibetrags nicht mehr streitig war. Das FA hatte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für die Streitjahre statt der Kinderfreibeträge solche gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) steuermindernd berücksichtigt, die der Höhe nach den Kinderfreibeträgen entsprechen (s. FG-Urteil vom 2. April 2003, S. 4). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Beschwerdeverfahren hatten auch erkennen lassen, dass der Erinnerungsführer nicht noch zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Freibeträgen gemäß § 33a Abs. 1 EStG den Abzug von Kinderfreibeträgen begehrte (s. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, S. 4 Ziff. 4 des Schriftsatzes vom 18. Juni 2003).

b) Im Übrigen ist die Erinnerung unbegründet. Der Erinnerungsführer hat das Urteil des FG hinsichtlich aller sechs Streitjahre mit der Beschwerde angegriffen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich somit nach der Steuerminderung, die der Erinnerungsführer in den Streitjahren hätte erreichen können, wenn er mit seinem Antrag auf Gewährung des Haushaltsfreibetrages Erfolg gehabt hätte (§ 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der vor dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung -- GKG a.F.--).

c) Eine teilweise Nichterhebung der Gerichtskosten wegen falscher Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 GKG a.F.) kommt nicht in Betracht. Es bestand weder für das FA noch für das FG eine Verpflichtung, im Kosteninteresse des Erinnerungsführers zunächst nur über den Einspruch bzw. die Klage wegen Einkommensteuer 1990 oder ein einzelnes der anderen Streitjahre zu entscheiden. Der Erinnerungsführer hat nicht vorgetragen, dass er beim FG angeregt habe, zunächst nur hinsichtlich eines der Streitjahre zu entscheiden.

d) Der für den Kostenansatz maßgebende Streitwert berechnet sich somit wie folgt:

Veranlagungszeitraum 1986 1987 1988 1989 1990 1991

DM DM DM DM DM DM

zu versteuerndes Einkommen

lt. FG-Urteil 40 516 46 318 48 642 49 649 56 959 63 893

Haushaltsfreibetrag - 4 536 - 4 536 - 5 616 - 5 616 - 5 616 - 5 616

verbleibendes zu

versteuerndes Einkommen 35 980 41 782 43 026 44 033 51 343 58 277

Steuerbetrag bei

Berücksichtigung des

Progressionsvorbehalts 9 496 11 922 11 388 11 720 12 198 14 513

Steuerbetrag lt. FG-Urteil 11 368 13 916 13 635 13 988 14 102 16 533

Differenz =

streitiger Betrag 1 872 1 994 2 247 2 268 1 904 2 020

Summe der Differenzen (= Streitwert) 12 305 DM = 6 291,45 EUR.

Die Gebühr Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses beträgt daher 302 EUR.

3. Für die Entscheidung werden keine Gerichtskosten erhoben. Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).

Fundstellen
BFH/NV 2005, 2217
BFH/NV 2005, 2217