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BFH - Entscheidung vom 28.11.2005

IV B 55/04

Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BGB § 362
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 699

BFH, Beschluss vom 28.11.2005 - Aktenzeichen IV B 55/04

DRsp Nr. 2006/2059

Rückgängigmachung Gewinnrealisierung

Eine durch Zahlung erloschene Forderung (§ 362 Abs. 1 BGB ) kann nicht mehr erlassen werden. Die bloße Rückbuchung einer bereits als Ertrag vereinnahmten und als solche erfassten Betriebseinnahme kann die eingetretene Gewinnrealisierung nicht nachträglich beseitigen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 362 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer zu 2. und 3. (Kläger) sind Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1., einer GbR. Die GbR verpachtete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Anlagevermögen der bisher von ihr betriebenen Bauschlosserei an eine GmbH, deren alleinige Gesellschafter die Kläger waren. Im Pachtvertrag war vereinbart, dass der monatlich zu zahlende Pachtzins "gegen Besserungsschein" entfallen sollte, "wenn durch ihn als gedachte letzte Kostenstelle" in der Pächter-GmbH ein Verlust entsteht oder erhöht werde.

Anlässlich einer auch die Streitjahre (1996 und 1997) betreffenden Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die GbR die von ihr monatlich von der GmbH vereinnahmten und zunächst als "betrieblicher Ertrag" erfassten Pachtzahlungen von jährlich 72 000 DM bei den Abschlussarbeiten über das "Verrechnungskonto GmbH" als "Forderungen gegen Gesellschafter" ganz bzw. für 1996 teilweise neutralisiert und damit ihre gewerblichen Gewinne gemindert hatte. Die Kläger begründeten dies mit der "Besserungsklausel". Die GmbH habe Verluste erzielt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die Gewinnminderungen nicht an und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Die hiergegen gerichtete Klage hatte nur hinsichtlich des Jahres 1995 Erfolg, weil das Finanzgericht (FG) insoweit die Voraussetzungen für eine Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides nicht als erfüllt ansah.

Die für die Jahre 1996 und 1997 erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

1. Die von den Klägern geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.

Bereits die Wiedergabe des angeblich vom FG aufgestellten Rechtssatzes ist insoweit fehlerhaft, als das FG sich zur rückwirkenden Kraft des Eintritts einer Bedingung nicht geäußert hat. Es hat vielmehr --zutreffend-- darauf hingewiesen, dass eine nach § 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB ) durch Zahlung erloschene Forderung nicht mehr erlassen werden kann. Seine Entscheidung hat es sodann darauf gestützt, dass die bloße Rückbuchung einer bereits als Ertrag vereinnahmten und als solchen erfassten Betriebseinnahme die eingetretene Gewinnrealisierung nicht nachträglich beseitigen kann.

Dieser Rechtssatz widerspricht keinem Rechtssatz, der dem angeblichen Divergenzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. August 2003 VIII R 67/02 (BFHE 203, 309 , BStBl II 2004, 107) zugrunde liegt. Der von den Klägern aus diesem BFH-Urteil zitierte Satz besagt, dass die Frage, ob auch ein nach der vollständigen Begleichung des Kaufpreises geschlossener Vergleich über eine Rückgewähr der jeweils empfangenen Leistungen ein "rückwirkendes Ereignis" i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung ( AO 1977 ) sein kann, zu bejahen ist, wenn der bereits vereinnahmte Kaufpreis aus Gründen zurückzugewähren ist, die im Kaufvertrag selbst angelegt sind. Es geht im angeblichen Divergenzurteil mithin um die zeitliche Zuordnung der Rückgängigmachung eines Vertrages durch fremde Vertragspartner. Im Streitfall geht es dagegen darum, ob die aus der Zahlung einer Schwestergesellschaft resultierende Gewinnrealisierung bei der anderen Schwestergesellschaft durch eine Rückbuchung im Zuge der buchhalterischen Abschlussarbeiten rückgängig gemacht werden kann.

2. Auch eine Divergenz gegenüber den BFH-Urteilen vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00 (BFHE 197, 483 , BStBl II 2002, 733 ) und vom 19. Oktober 2000 IV R 73/99 (BFHE 193, 354 , BStBl II 2001, 335 ) liegt nicht vor. Aus diesen Entscheidungen geht hervor, dass nicht fremdübliche Darlehen, die die Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft der Betriebs-GmbH gewähren, zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei der Besitzgesellschaft gehören. Das ändert indessen nichts daran, dass der Verzicht einer Personengesellschaft auf eine Forderung gegenüber einer personenidentischen GmbH in Höhe des werthaltigen Teils zu einer verdeckten Einlage der Gesellschafter in das Vermögen der GmbH führt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 1990 I R 41/87, BFHE 161, 87 , BStBl II 1991, 588 , und vom 29. Juli 1997 VIII R 57/94, BFHE 184, 63 , BStBl II 1998, 652 ).

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) und die Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) sind nicht in zulässiger Weise dargetan.

Die Frage, "ob ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 auch dann vorliegen kann, wenn das Ereignis (Pachtverzicht) in einem Dauerrechtsverhältnis angelegt ist", ist --wenn sie klärungsbedürftig sein sollte-- jedenfalls nicht klärungsfähig. Das FG hat die Klageabweisung nicht auf den Charakter des Pachtvertrages als Dauerschuldverhältnis gestützt, sondern darauf, dass es einer bloßen Rückbuchung seitens der personenidentischen Gläubigergesellschaft keine steuerliche Relevanz beigemessen hat.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2515/02
Fundstellen
BFH/NV 2006, 699