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BFH - Entscheidung vom 19.09.2005

VII B 314/04

Normen:
EGV 800/99 Art. 49 Abs. 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 149

BFH, Beschluss vom 19.09.2005 - Aktenzeichen VII B 314/04

DRsp Nr. 2005/18918

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

Die Frage, unter welchen Umständen der Ausführer alles in seiner Macht Stehende zur fristgerechten Beschaffung und Vorlage der für die Ausfuhrerstattung erforderlichen Dokumente unternommen hat, ist eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen Tatsachenfeststellungen und -würdigung im Einzelfall. Diese ist der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.

Normenkette:

EGV 800/99 Art. 49 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte mit Ausfuhranmeldungen vom 18. Januar 2001 Milcherzeugnisse unter Inanspruchnahme im Wege der Vorauszahlung gewährter Ausfuhrerstattung aus. Die von der Ausgangszollstelle bestätigten Ausfuhranmeldungen gingen jedoch nicht beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) ein, worauf das HZA die Klägerin in der Folgezeit mehrfach hinwies. Mit Schreiben an das HZA vom 12. Juli 2002 beantragte die Klägerin die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen und zugleich Fristverlängerung zur Vorlage dieser Unterlagen. Am 15. August 2002 gingen bestätigte Duplikate der betreffenden Ausfuhranmeldungen beim HZA ein. Mit Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2002 lehnte das HZA die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen sowie die beantragte Fristverlängerung ab und forderte die gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zurück. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Ausfuhranmeldungen seien nicht rechtzeitig, nämlich weder innerhalb der vorgeschriebenen zwölfmonatigen Frist noch innerhalb der sechsmonatigen Nachfrist, die am 22. Juli 2002 geendet habe, eingereicht worden. Den erst innerhalb der sechsmonatigen Nachfrist gestellten Antrag auf Fristverlängerung und Anerkennung gleichwertiger Unterlagen habe das HZA zu Recht abgelehnt, da nicht erkennbar sei, dass die Klägerin alles in ihrer Macht Stehende i.S. des Art. 49 Abs. 3 Unterabs. 4, Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (VO Nr. 800/1999) der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 102/11) getan habe, um die für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Die Klägerin habe sich trotz der Hinweise des HZA erst kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Nachfrist an das Hauptzollamt R gewandt, um Duplikate der Ausfuhranmeldungen zu erhalten. Wegen des verbleibenden kurzen Zeitraums habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, die Duplikate so rechtzeitig zu erhalten, dass auch noch die Ausfuhrbestätigung des Hauptzollamtes H vor dem Ablauf der Frist hätte gegeben werden können.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel in der Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes liegt dieser jedenfalls nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, unter welchen Umständen der Ausführer alles in seiner Macht Stehende i.S. des Art. 49 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 zur fristgerechten Beschaffung und Vorlage der erforderlichen Dokumente unternommen hat, ist eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen Tatsachenfeststellung und -würdigung im Einzelfall, die der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.

Soweit die Beschwerde bemängelt, dass das FG es unterlassen habe, ihre sämtlichen vorangegangenen und erfolglosen Bemühungen gegenüber dem Hauptzollamt H zu würdigen und bei der Abwägung zu berücksichtigen, wendet sie sich gegen die Tatsachenwürdigung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.

Vorinstanz: FG Hamburg, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 168/03
Fundstellen
BFH/NV 2006, 149