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BFH - Entscheidung vom 06.10.2005

II S 11/05 (PKH)

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 142 Abs. 1
ZPO § 114 § 580 Nr. 3, 4 § 581

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 111

BFH, Beschluss vom 06.10.2005 - Aktenzeichen II S 11/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/19581

PKH für NZB; Wiederaufnahmeklage

PKH für ein noch durchzuführendes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn weder der Antrag auf PKH noch die Wiederaufnahmeklage einen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass einer der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO für eine Zulassung der Revision vorliegen könnte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 580 Nr. 3 , 4 § 581 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller beabsichtigt, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 7. September 2005 (Aktenzeichen) X, mit dem es eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens Y rechtskräftig abgewiesen hat, einzulegen. Das Verfahren Y betraf einen Schenkungsteuerbescheid, mit dem wegen Geldzuwendungen einer Tante an den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von 71 785 EUR festgesetzt worden war. Zu der Annahme von Geldzuwendungen war der Antragsgegner (das Finanzamt) nach einer Steuerfahndungsprüfung gelangt, während der sich die Frage nach der Herkunft aufgefundener Gelder stellte. Nach wiederholten Einlassungen des Antragstellers, die auf Geldzuwendungen hinausliefen, erklärte er in dem Verfahren Y, die Bankkonten mit den Geldern lediglich treuhänderisch für die Tante unterhalten zu haben.

Mit der Wiederaufnahmeklage trug der Antragsteller vor, die Entscheidung in dem Verfahren Y habe auf Falschaussagen zweier Steuerfahndungsbeamter, fehlerhaften Angaben seines Anwalts sowie seinem, des Antragstellers, Verhalten im Strafprozess wegen Steuerhinterziehung, bei dem er aber unter dem Eindruck der Untersuchungshaft gehandelt habe, beruht. Dadurch sei ihm ein Schweizer Konto "angedichtet" worden, das ihm nicht zuzurechnen sei. Das FG wies die Wiederaufnahmeklage ab, weil kein Restitutionsgrund vorliege. Die Entscheidung sei insbesondere nicht auf die Angaben der beiden Fahndungsbeamten gestützt worden.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) erhält ein Verfahrensbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im Streitfall hat eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Weder der Antrag auf PKH noch die Wiederaufnahmeklage ergeben einen Anhaltspunkt dafür, dass einer der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO für eine Zulassung der Revision vorliegen könnte.

Was die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO betrifft, nämlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Erforderlichkeit einer Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, müsste die Entscheidung des FG über die Abweisung der Wiederaufnahmeklage Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zum Recht der Wiederaufnahme bereits abgeschlossener Verfahren aufwerfen oder Abweichungen zur bisherigen Rechtsprechung in Wiederaufnahmesachen erkennen lassen. Dafür, dass dies der Fall ist, ist der Entscheidung jedoch nichts zu entnehmen. Dies gilt besonders deshalb, weil die Restitutionsgründe des § 580 Nr. 3 ZPO (strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht durch einen Zeugen) sowie der Nr. 4 der Vorschrift (strafbares Verhalten des Vertreters einer Partei), die nach dem Vortrag des Antragstellers im Wiederaufnahmeverfahren X einzig angesprochen sein können, gemäß § 581 ZPO voraussetzen, dass wegen der Straftaten eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen konnte. An dieser Voraussetzung fehlt es.

Auch auf den dritten Grund für eine Zulassung der Revision, nämlich auf Verfahrensfehler des FG i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO , deutet nichts hin. Unter diesen Umständen braucht auf das Fehlen einer gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingegangen zu werden.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2849/05
Fundstellen
BFH/NV 2006, 111