Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 13.04.2005

IX B 153/04

Normen:
FGO § 107

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1356

BFH, Beschluss vom 13.04.2005 - Aktenzeichen IX B 153/04

DRsp Nr. 2005/8106

Offenbare Unrichtigkeit; Rubrumsberichtigung

Fehlt im Rubrum des FG-Urteils beim Datum der Entscheidung die Jahreszahl "2004", so kann eine solche offenbare Unrichtigkeit im Rechtsmittelverfahren vom BFH berichtigt werden.

Normenkette:

FGO § 107 ;

Gründe:

1. Im Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) wird gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) das Datum der Entscheidung um die fehlende Jahreszahl "2004" ergänzt (zur offenbaren Unrichtigkeit in einem solchen Fall, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung , 63. Aufl., § 319 Rz. 23 "Verhandlungszeit"); im Rechtsmittelverfahren ist eine solche offenbare Unrichtigkeit vom Bundesfinanzhof (BFH) zu berichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114 ).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO ) ist nicht gegeben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass nach der aus Bl. 6 f. FG-Urteil ersichtlichen und für die Prüfung des Verfahrensverstoßes maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig war (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. September 1999 V B 77/99, BFH/NV 2000, 328 , unter II. 2.). Nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Vorbringens wendet sich die Klägerin lediglich gegen die vom FG vertretene Rechtsauffassung; mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.

Vorinstanz: FG Berlin, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2254/01
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1356