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BFH - Entscheidung vom 10.03.2005

II B 20/04

Normen:
FGO § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1337

BFH, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen II B 20/04

DRsp Nr. 2005/8920

NZB: Zulassungsgründe

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Die bloße Bezeichnung und Zitierung von Rechtsfragen und Rechtsätzen aus früheren BFH-Entscheidung ist weder geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz zu bezeichnen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Aufhebung verschiedener Vermögensteuerbescheide für die Veranlagungszeitpunkte 1. Januar 1989 bis 1. Januar 1996 als unbegründet zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision, die sie auf Divergenz, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative FGO ), der die Fälle der Divergenz mit umfasst, ist es erforderlich, aus dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz herauszustellen, der mit tragenden Rechtsausführungen in einer oder mehreren Divergenzentscheidungen eines anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus dem angefochtenen Urteil des FG und der/den Divergenzentscheidung(en) unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit ergeben (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 54, m.w.N.).

Die Klägerin zitiert zwar in ihrer Beschwerdebegründung eine Vielzahl von Rechtssätzen aus früheren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), benennt aber keinen tragenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil, der hierzu in Widerspruch steht. Eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils wird nicht ersichtlich und ist somit nicht ausreichend dargelegt.

2. Auch die Ausführungen der Klägerin zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ergeben keinen Zulassungsgrund. Die Klägerin bezeichnet zwar verschiedene Rechtsfragen; sie behauptet jedoch lediglich, die Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung, ohne die Gründe zu nennen, die über den konkreten Einzelfall hinaus einen allgemeinen Klärungsbedarf ergeben.

3. Verfahrensmängel hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

a) Soweit die Klägerin vorträgt, das FG habe bei seiner Entscheidung geltendes Recht, insbesondere seine Bindung an Recht und Gesetz, das Willkürverbot (Art. 20 des Grundgesetzes -- GG --) und den Gleichheitssatz (Art. 3 GG ) nicht beachtet, liegt hierin keine Rüge eines Verfahrensmangels, sondern die Rüge materieller Unrichtigkeit der Vorentscheidung, die keinen Zulassungsgrund ergibt. Ein Verstoß des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, der zur Zulassung der Revision führen könnte, ergibt sich hieraus nicht.

b) Die Ausführungen der Klägerin ergeben auch nicht schlüssig einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG . Hierzu hätte die Klägerin substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- und Rechtsfragen sie sich vor dem FG nicht äußern konnte und welches Vorbringen der Klägerin das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Soweit sich die Rüge auf einzelne Feststellungen bezieht, ist ferner im Einzelnen substantiiert vorzutragen, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs zusätzlich vorgetragen worden wäre und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre. Ein solcher Vortrag ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

c) Soweit die Klägerin ferner geltend macht, das FG habe seine Aufklärungspflicht nach § 76 FGO verletzt, fehlt es ebenfalls an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels. Die Klägerin trägt nicht einmal vor, welche konkreten Tatsachen aufzuklären gewesen wären. Darüber hinaus fehlt es an dem Vortrag, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Sachaufklärung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

d) Schließlich ergeben die Ausführungen der Klägerin auch keinen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren i.S. von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ).

Soweit sich die Klägerin insoweit über die Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu die Ausführungen unter II. 3. b) und der Aufklärungspflicht (vgl. die Ausführungen unter II. 3. c) hinaus auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht als Beschuldigte in einem Strafverfahren beruft, und meint, das FG habe aus ihrem Schweigen keine für sie nachteiligen Schlüsse ziehen dürfen, ergibt sich daraus noch kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK . Denn das Recht zu Schweigen hindert das FG nicht daran, aus den von ihm festgestellten objektiven Umständen entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen. Der Vortrag, das FG habe diese Schlussfolgerungen nicht ziehen dürfen oder können, ergibt jedenfalls keinen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 291/99
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1337