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BFH - Entscheidung vom 09.08.2005

VIII B 70/04

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 77

BFH, Beschluss vom 09.08.2005 - Aktenzeichen VIII B 70/04

DRsp Nr. 2005/19100

NZB: Terminsverlegung

Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn vorgetragen wird, das FG hätte den Termin zur mündlichen Verhandlung verlegen müssen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ). Sie ist deshalb zu verwerfen.

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) sei deshalb verletzt worden, weil das Finanzgericht (FG) über die Klage entschieden habe, ohne die mündliche Verhandlung (13. Januar 2004), an der weder die Kläger noch ihr Prozessvertreter teilgenommen hatten, zu vertagen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1995 VIII B 126-127/94, BFH/NV 1996, 144; vom 5. Juli 2004, VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64 ), ist der Vortrag nicht schlüssig. Letzteres bereits deshalb, weil der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann, dass die --im finanzgerichtlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B. vertretenen-- Kläger die mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 begehrte und von der Vorinstanz am 8. Januar 2004 abgelehnte Terminverlegung unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit ihrer persönlichen Anwesenheit sprechenden Gründe begründet hätten (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797 , m.w.N.). Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag, dem Gericht sei mit Telefax vom 12. Januar 2004 (zweiter Antrag auf Terminverlegung) mitgeteilt worden, dass sich nicht nur die Kläger in Urlaub befänden, sondern auch der Prozessvertreter (Rechtsanwalt B) "am morgigen Termin wegen anderer Verpflichtungen nicht teilnehmen könne". Auch dies genügt den Anforderungen an eine schlüssige Gehörsrüge erkennbar nicht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726; vom 24. Juli 1992 III B 556/90, juris), zumal auch nach der Darstellung der Beschwerdeschrift der Prozessbevollmächtigte selbst in der Zeit zwischen dem ersten Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung und dessen Ablehnung nicht davon ausgehen konnte, dass das Gericht diesem Begehren entsprechen würde (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 93/76, BFHE 128, 310 , BStBl II 1979, 702 ).

Vorinstanz: FG Hessen, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3211/03
Fundstellen
BFH/NV 2006, 77