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BFH - Entscheidung vom 09.08.2005

V B 56/05

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2230
BFH/NV 2005, 2230

BFH, Beschluss vom 09.08.2005 - Aktenzeichen V B 56/05

DRsp Nr. 2005/18256

NZB: Schätzung - Verfahrensfehler

1. Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gehört zu den vom FG zu treffenden Tatsachenfeststellungen. Diese erfassen auch die Schätzungsmethode.2. Ein unzutreffendes Schätzungsergebnis ist somit kein Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO .

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Zulassungsgründe teilweise nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) benannt und entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, im Übrigen liegen sie nicht vor.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Hierzu genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer --wie im Streitfall der Kläger-- lediglich erläutert, weshalb seiner Auffassung nach das Finanzgericht (FG) dem ganzen Sachverhalt nicht gerecht werde.

2. Wird --wie hier zusätzlich-- die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO ) verletzt habe, ist die Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung des BFH (s. z.B. Beschlüsse vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730 , und vom 15. September 2000 V B 128/00, BFH/NV 2001, 323 ) nur formgerecht erhoben, wenn der Beschwerdeführer u.a. auch vorträgt, weshalb er, der Beschwerdeführer, --wenn er (wie hier) durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf der von ihm angeregten Beweiserhebung bestanden hat. Hieran fehlt es im Streitfall.

Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2005 haben die Beteiligten streitig verhandelt, der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat seine Beweisanträge aber nicht --was ihm möglich gewesen wäre-- ausdrücklich wiederholt.

3. Das FG hielt die Schätzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) für berechtigt, weil der Kläger keine Rechnungen erstellt, keine Aufzeichnungen vorgelegt und keine Steuererklärungen abgegeben hatte; es bestätigte die Schätzung des FA der Höhe nach unter Berücksichtigung der Aussagen des B. Insoweit macht der Kläger Verfahrensfehler geltend.

a) Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gehört zu den vom FG zu treffenden Tatsachenfeststellungen. Diese erfassen auch die Schätzungsmethode (BFH-Urteil vom 2. Februar 1982 VIII R 65/80, BFHE 135, 158 , BStBl II 1982, 409 ). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, das FG sei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, macht er materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO nicht zu einer Zulassung der Revision führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1995 VII B 43/95, BFH/NV 1996, 197). Ein unzutreffendes Schätzungsergebnis, sollte es im Streitfall vorliegen, ist somit kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1995 I B 14/95, BFH/NV 1996, 339).

b) Verfahrensmängel sind Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 65). Allerdings kann die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Schätzung hätten einfließen müssen, verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO nicht nachgekommen ist oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ) unberücksichtigt gelassen hat. Derartige Fehler sind im Streitfall jedoch nicht schlüssig vorgetragen worden.

Weshalb der Vortrag des Klägers bezüglich der Rückzahlung eines Teilbetrages aus dem dem Kläger überlassenen Scheck auf die Schätzung des FG ausgehend von dessen Methode einen Einfluss haben könnte, hat der Kläger nicht erläutert. Soweit der Kläger rügt, das FG habe bei seiner Kalkulation nicht von einem einheitlichen Stundenlohn für alle Arbeiter ausgehen dürfen und es sei von einem zu hohen Arbeitseinsatz ausgegangen, rügt er im Kern lediglich, dass die Beweiswürdigung des FG, das sich insoweit auf die Aussage des B gestützt hatte, fehlerhaft sei. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind indessen revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 115 Rz. 82, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

Vorinstanz: FG Saarland, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 323/01
Fundstellen
BFH/NV 2005, 2230
BFH/NV 2005, 2230