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BFH - Entscheidung vom 31.08.2005

XI B 231/03

Normen:
EStG § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 2. Alt.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 92

BFH, Beschluss vom 31.08.2005 - Aktenzeichen XI B 231/03

DRsp Nr. 2005/19059

NZB: Klärungsbedürftigkeit - behauptete Verfassungswidrigkeit einer Norm

1. Der Prüfungsmaßstab für die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Gleichheitssatz ist durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Es ist insoweit lediglich zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat.2. Um darzulegen, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. EStG klärungsbedürftig ist, hätten die Kl. deshalb aufzeigen müssen, inwieweit der Gesetzgeber bei der Definition des Existenzgründers die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit in willkürlicher Weise nicht eingehalten hat.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 2. Alt. ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO , wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muss, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist; das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz gestützt wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift im Streitfall nicht. Die Begründung der Kläger erschöpft sich im Kern in der bloßen Behauptung der Verfassungswidrigkeit der in § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 2. Alternative des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) enthaltenen Regelung für Existenzgründer. Die angebliche verfassungswidrige Ungleichbehandlung solle darin liegen, dass nach dieser Vorschrift zwar jede geringfügige frühere selbständige oder gewerbliche Tätigkeit die Annahme einer Existenzgründung ausschließe, nicht jedoch eine frühere nichtselbständige Tätigkeit oder eine geringfügige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Prüfungsmaßstab für die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Gleichheitssatz geklärt. Es ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594 ). Um darzulegen, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 2. Alternative EStG klärungsbedürftig ist, hätten die Kläger deshalb aufzeigen müssen, inwieweit der Gesetzgeber bei der Definition des Existenzgründers die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit in willkürlicher Weise nicht eingehalten hat. Dazu haben die Kläger jedoch keine Ausführungen gemacht.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2191/01
Fundstellen
BFH/NV 2006, 92