BFH, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen IX E 1/05
Kostenansatz; Erinnerung
Mit der Erinnerung gemäß § 66 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten. Soweit die Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit der Kostenrechnung zu Grunde liegenden BFH-Beschlüsse rügen, können sie im Erinnerungsverfahren damit nicht gehört werden.
Gründe:
Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Soweit die Erinnerungsführer --wie hier-- die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) rügen, können sie damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084 ; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539 ; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717 ).
2. Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333 , m.w.N.) ist nicht ersichtlich.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).