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BFH - Entscheidung vom 15.02.2005

VI B 188/04

Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 890

BFH, Beschluss vom 15.02.2005 - Aktenzeichen VI B 188/04

DRsp Nr. 2005/5063

Kosten für Erwerb Pkw-Führerschein keine Werbungskosten

Die Aufwendungen für den Erwerb eines Pkw-Führerscheins sind keine Werbungskosten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Aufwendungen für den Führerschein B (Pkw) nicht als Werbungskosten berücksichtigt, sondern der privaten Lebensführung zugewiesen (vgl. hierzu: Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz , 23. Aufl., § 19 Rz. 60, Stichwort: Führerschein; Arndt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz , Kommentar, § 12 Rdnr. B 61, jeweils mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ist das FG dabei auch davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für den Führerschein B nicht schon deshalb als Werbungskosten anzuerkennen sind, weil die Klägerin für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einen Pkw angewiesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1969 IV R 119/66, BFHE 95, 433, BStBl II 1969, 433 ; Schuster in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 12 EStG Tz. 193 f.).

In Anbetracht dieser Rechtsprechung kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage (Abziehbarkeit bzw. Aufteilung der Kosten für den Erwerb des Führerscheins B) keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zu. Es sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen würden. Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegen gleichfalls nicht vor.

Vorinstanz: FG Hessen, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4460/03
Fundstellen
BFH/NV 2005, 890