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BFH - Entscheidung vom 27.04.2005

II R 66/03

Normen:
VermG § 1 Abs. 6 § 2 Abs. 1 S. 5 § 6a § 31 Abs. 5 S. 3 § 34 Abs. 1, 3

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2052
BFH/NV 2005, 2052

BFH, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen II R 66/03

DRsp Nr. 2005/15064

Grundstückserwerb nach VermG

Ein Grundstückserwerb nach dem "VermG" erfolgt auch dann, wenn nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG ein Verwaltungsakt nach einer gütlichen Einigung ergeht, oder auch bei einer während eines anhängigen Verfahrens nach dem VermG aufgrund gütlicher Einigung zwischen den Beteiligten erfolgten rechtsgeschäftlichen Grundstücksrückübertragung.

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 6 § 2 Abs. 1 S. 5 § 6a § 31 Abs. 5 S. 3 § 34 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Alle Anteile an der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), hält die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft X-GmbH, deren Anteile wiederum sämtlich der Y innehat und die treuhänderisch Immobilien und andere Vermögenswerte für den Y verwaltet.

Die Klägerin erwarb durch Kaufvertrag vom 5. Dezember 1994 von der Treuhandanstalt ein im Beitrittsgebiet gelegenes Grundstück zu einem Kaufpreis von 1 400 000 DM. Hinsichtlich dieses Grundstücks hatte der Y Restitutionsansprüche geltend gemacht und sich unter Beilegung bestehender Meinungsverschiedenheiten mit der Treuhandanstalt durch "Rahmenvereinbarung" vom 6. Juni 1994 über den Verkauf u.a. dieses Grundstücks an die Klägerin verständigt.

Für diesen Grunderwerb setzte das seinerzeit zuständige Finanzamt durch Bescheid vom 30. Januar 1996 nach einer Gegenleistung von 1 400 000 DM Grunderwerbsteuer in Höhe von 28 000 DM fest. Der Einspruch der Klägerin, die geltend gemacht hatte, der Erwerbsvorgang sei nach § 34 Abs. 3 des Vermögensgesetzes (VermG) in seiner am 13. Dezember 1994 geltenden Fassung steuerfrei, blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) sah die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 34 Abs. 3 VermG als erfüllt an und hob den angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung vom 20. März 1997 auf. Die Klägerin gehöre zu dem nach § 34 Abs. 3 VermG begünstigten Personenkreis, weil sie als Handlungsorgan des Y selbst Berechtigte i.S. von § 6a Abs. 1 a Satz 1 VermG sei. Einer Rückübertragungsentscheidung der zuständigen Behörde bedürfe es in den Fällen nicht, in denen die (Rück-)Übertragung des von einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 VermG betroffenen Gründstücks nach Geltendmachung des Restitutionsanspruchs einvernehmlich erfolge.

Mit seiner Revision rügt der im Revisionsverfahren örtlich zuständig gewordene Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Verletzung von § 34 Abs. 3 VermG. Berechtigter i.S. von § 6a Abs. 1 a Satz 1 VermG sei ausschließlich der Y. Das FG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Y sich zur Wahrnehmung seiner Berechtigtenstellung beliebiger Gesellschaften bedienen könne. Die Klägerin sei keine Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Eigentümerin; ihre vermögensverwaltenden Aufgaben seien auch nicht funktionsidentisch mit denen der früheren Eigentümerin. Der Einschaltung der Klägerin habe es nicht bedurft, weil deren Alleingesellschafterin, die X-GmbH, in jeder Beziehung handlungs- und grundbuchfähig gewesen wäre.

Das FA beantragt, das Urteil des Sächsischen FG vom 20. August 2003 5 K 505/97 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Das FG hat zutreffend erkannt, dass der von der Klägerin verwirklichte Grunderwerb nach § 34 Abs. 3 VermG von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Nach § 34 Abs. 3 VermG sind Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Erben hinsichtlich der "nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe" von der Grunderwerbsteuer befreit. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Oktober 1994 II R 37/94 (BFHE 176, 59 , BStBl II 1995, 205 ) ausgeführt hat, "erfolgt ein Grundstückserwerb nach diesem Gesetz" (Vermögensgesetz) nicht nur in den Fällen, in denen das Eigentum am Grundstück unmittelbar aufgrund eines Verwaltungsakts außerhalb des Grundbuchs übergeht (§ 34 Abs. 1 VermG), sondern darüber hinaus auch dann, wenn nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG ein Verwaltungsakt nach einer gütlichen Einigung ergeht, oder auch bei einer während eines anhängigen Verfahrens nach dem Vermögensgesetz aufgrund gütlicher Einigung zwischen den Beteiligten erfolgten rechtsgeschäftlichen Grundstücksrückübertragung. Begründet hat der Senat dies mit den Regelungen in § 31 Abs. 5 Satz 1 und § 31 Abs. 1 a VermG. Das Verfahren nach dem Vermögensgesetz sei danach --über die jedem streitentscheidenden Verwaltungsverfahren innewohnende Tendenz hinaus-- in besonderem Maß auf die Erzielung von gütlichen Einigungen und Vergleichen angelegt. Dieser eindeutigen Zielsetzung des Gesetzes widerspreche es, wenn dem Berechtigten daraus ein grunderwerbsteuerrechtlicher Nachteil entstünde, dass ein erzielter Vergleich (zivilrechtlich) vertraglich abgewickelt werde. Der Senat hat diese Auffassung zuletzt in seinen Urteilen vom 18. August 2004 II R 42/02 und II R 43/02 (BFH/NV 2005, 242) bestätigt.

Die Klägerin ist entgegen der Auffassung des FA auch als Berechtigte i.S. von § 2 VermG anzusehen, auch wenn sie ihre Berechtigtenstellung (nur) von der des Y ableitet. Der Steuerbefreiung nach § 34 Abs. 3 VermG steht es nämlich nicht entgegen, dass der als nichtrechtsfähiger Verein organisierte Y --wie bereits der von den Maßnahmen i.S. von § 1 Abs. 6 VermG betroffene Rechtsvorgänger, der Z-- sich zum Halten seines Grundbesitzes wegen fehlender eigener Grundbuchfähigkeit einer (rechtlich selbstständigen) Kapitalgesellschaft bedient. Insofern handelt es sich bei der Klägerin um eine Nachfolgeorganisation der früheren Grundstücksverwaltungsgesellschaften und Vermögensträger des Z und damit ebenfalls um eine Berechtigte i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 242). Unter diesen Umständen kann es für die Steuerbefreiung nach § 34 Abs. 3 VermG nicht darauf ankommen, welcher Gesellschaft sich der Y zur Durchsetzung seiner Restitutionsansprüche im konkreten Einzelfall bedient. Dem Einwand des FA, der Y hätte auch die X-GmbH einschalten können, kann deshalb nicht gefolgt werden.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 505/97
Fundstellen
BFH/NV 2005, 2052
BFH/NV 2005, 2052