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BFH - Entscheidung vom 29.08.2005

II B 157/04

Normen:
GrEStG (1997) § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1
UStG § 4 Nr. 9 lit. a § 15 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 122

BFH, Beschluss vom 29.08.2005 - Aktenzeichen II B 157/04

DRsp Nr. 2005/19569

GrESt; einheitlicher Erwerbsgegenstand

1. Ist die Pflicht zur Verschaffung einer ETW in einem einzigen (Kauf-)Vertrag begründet und dabei ein auf Grund und Boden entfallender Kaufpreisanteil gesondert angegeben worden, bedarf es keiner Heranziehung der Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand, um die GrESt nach dem Gesamtkaufpreis zu bemessen.2. Die Frage, ob der Kaufpreis um die Vorsteuerbelastung des Verkäufers, die dieser in dem Kaufpreis einkalkuliert hat, zu mindern ist, ist nicht klärungsbedürftig. Denn sie ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GrEStG ohne weiteres dahin zu beantworten, dass der Kaufpreis ungemindert als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. Da die USt aus den Vorbezügen den Verkäufern und nicht den Kl. gegenüber festgesetzt worden ist, kann auch nicht von einer Doppelbelastung gesprochen werden, die mit Sinn und Zweck des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG nicht vereinbar wäre.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; UStG § 4 Nr. 9 lit. a § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 31. Mai 1999 in Miteigentum je zur Hälfte eine noch zu errichtende Eigentumswohnung für zusammen 646 700 DM. Der Kaufpreis sollte in Höhe von 146 800,90 DM auf den anteiligen Grund und Boden entfallen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte daraufhin durch getrennte Bescheide vom 19. Juli 1999 gegen jeden der Kläger eine Grunderwerbsteuer von 11 317 DM (5 786,29 EUR) fest. Der Einspruch, mit dem die Kläger verlangt hatten, lediglich den auf den Grund und Boden entfallenden Kaufpreisanteil zu besteuern, blieb erfolglos. Auch die Klage, mit der die Kläger nur noch begehrten, die Bemessungsgrundlage um die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuervorbelastung zu mindern, wurde abgewiesen.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machen die Kläger geltend, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zu, ob "auf gesondert ausgewiesene Mehrwertsteuer" Grunderwerbsteuer erhoben werden dürfe. Die Kläger meinen, die Frage sei zu verneinen, weil § 4 Nr. 9 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes ( UStG ) einer derartigen Doppelbelastung entgegenstehe. Dazu berufen sie sich auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 15. September 1998 VII (III) 371/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 443 ).

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die aufgeworfene Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung ist --je nach dem Verständnis der Frage-- entweder nicht klärungsfähig oder aber nicht klärungsbedürftig.

1. Wird die Frage insoweit, als von offen ausgewiesener Mehrwertsteuer die Rede ist, wörtlich genommen, ist sie nicht klärungsfähig, da den Klägern keine Mehrwertsteuer auf die Bauleistungen offen in Rechnung gestellt worden sein kann. Leistungsempfänger bezüglich der einzelnen Bauleistungen sind nicht die Kläger, sondern die Verkäufer. Die Lieferung der Eigentumswohnung an die Kläger unterlag --wie die Kläger selbst feststellen-- gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG nicht der Umsatzsteuer, da der Umsatz unter das Grunderwerbsteuergesetz ( GrEStG ) fiel.

2. Versteht man die Frage so, dass es den Klägern um die Umsatzsteuer geht, die den Verkäufern in Rechnung gestellt worden ist, die diese aber wegen des nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreien Verkaufs der Eigentumswohnung an die Kläger nicht als Vorsteuer abziehen konnten und daher in den Kaufpreis einkalkuliert haben, ist die Frage nicht klärungsbedürftig. Sie ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GrEStG ohne weiteres dahin zu beantworten, dass der Kaufpreis ungemindert als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. Da die Umsatzsteuer aus den Vorbezügen den Verkäufern und nicht den Klägern gegenüber festgesetzt worden ist, kann auch nicht von einer Doppelbelastung gesprochen werden, die mit Sinn und Zweck des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG nicht vereinbar wäre. Indem § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei steuerfreien Umsätzen u.a. gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG den Vorsteuerabzug ausschließt, geht der Gesetzgeber selbst davon aus, dass es Sache desjenigen, der den steuerfreien Umsatz ausführt, ist, die Umsatzsteuervorbelastung in den Preis für die steuerfreie Lieferung oder Leistung einzukalkulieren.

3. Im Streitfall ist die Pflicht zur Verschaffung einer fertigen Eigentumswohnung in einem einzigen (Kauf-)Vertrag begründet worden. Es bedarf keines Rückgriffs auf die Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand (vgl. dazu Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz , Kommentar, 8. Aufl. 2004, § 8 Anm. 9), da die von den Beteiligten und dem FG zitierten Entscheidungen des Niedersächsischen FG in EFG 1999, 443 , des Bundesfinanzhofs vom 27. Oktober 1999 II R 17/99 (BFHE 189, 550 , BStBl II 2000, 34 ), des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1988 1 BvR 391/87 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 153 ) sowie des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 1986 Rs. 73/85 (Umsatzsteuer-Rundschau 1986, 297) andere Sachverhalte betreffen.

Vorinstanz: FG München, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1959/02
Fundstellen
BFH/NV 2006, 122