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BFH - Entscheidung vom 21.07.2005

II B 79/04

Normen:
GrEStG (1997) § 2 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2053
BFH/NV 2005, 2053

BFH, Beschluss vom 21.07.2005 - Aktenzeichen II B 79/04

DRsp Nr. 2005/17279

GrESt: Kiesvorkommen

Der grunderwerbsteuerrechtliche Grundstücksbegriff entspricht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG dem des bürgerlichen Rechts. Die Einschränkung in Satz 2 Nr. 2 der Vorschrift erfasst nur Abbauberechtigungen, die Gegenstand selbstständiger subjektiv-dinglicher Rechte sind. Dazu gehört ein Kiesvorkommen nicht, wenn das Recht, es abzubauen, nicht als selbstständiges dingliches Recht abgespalten, sondern Inhalt des Eigentumsrechts am Grundstück geblieben ist.

Normenkette:

GrEStG (1997) § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen.

Der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein Kiesvorkommen der streitbefangenen Art grunderwerbsteuerrechtlich zum Grundstück gehört, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Der grunderwerbsteuerrechtliche Grundstücksbegriff entspricht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes ( GrEStG ) dem des Bürgerlichen Rechts. Einschränkungen sind in Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift unabhängig von § 68 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ( BewG ) formuliert. Die Einschränkung der Nr. 2 greift im Streitfall nicht. Sie erfasst nur solche Abbauberechtigungen, die Gegenstand selbständiger subjektiv-dinglicher Rechte sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 8. Juni 2005 II R 26/03 DStRE 2005, 1031 , sowie bereits vom 22. Juni 1966 II 130/62, BFHE 86, 424, BStBl III 1966, 552, unter 1., und vom 29. Juni 1966 II 139/64, BFHE 86, 691, BStBl III 1966, 631, unter 1.; vgl. auch Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch , Kommentar, 64. Aufl. 2005, § 94 Rn. 3; Holch in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl. 1993, § 93 Rn. 12, § 94 Rn. 4). Dazu gehört das Kiesvorkommen im Streitfall nicht. Das Recht, es abzubauen, ist nicht als selbständiges dingliches Recht abgespalten, sondern Inhalt des Eigentumsrechts am Grundstück geblieben.

Da im Streitfall eine Gegenleistung vereinbart worden ist, bemisst sich die Steuer nach dieser Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG ). § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 und 3 BewG ist nicht anwendbar.

Vorinstanz: FG München, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1674/00
Fundstellen
BFH/NV 2005, 2053
BFH/NV 2005, 2053