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BFH - Entscheidung vom 17.11.2005

I B 150/04

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 609

BFH, Beschluss vom 17.11.2005 - Aktenzeichen I B 150/04

DRsp Nr. 2006/1306

GewStG - erweiterte Kürzung; grundsätzliche Bedeutung

1. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt seinem Wortlaut nach voraus, dass - abgesehen von den gesetzlich erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten - ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird.2. Werden Betriebsvorrichtungen und sonstige bewegliche Wirtschaftgüter mit vermietet, ist die erweiterte Kürzung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handele sich um völlig unbedeutende Neben- und Hilfsgeschäfte, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen sind.3. Belaufen sich die Anschaffungskosten von Betriebsvorrichtungen und sonstigen beweglichen Wirtschaftgütern, die in der Folge vermietet werden, auf weit über 1 Mio., so ist deren Vermietung in jedem Fall von wirtschaftlichem Gewicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hält für grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) die Frage, ob die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes ( GewStG ) auch dann in Betracht kommt, wenn neben Grundbesitz Betriebsvorrichtungen vermietet werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 10 v.H. der Herstellungskosten des vermieteten Grundbesitzes betragen.

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG setzt seinem Wortlaut nach voraus, dass --abgesehen von den gesetzlich erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten-- ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird. Werden --wie im Streitfall-- Betriebsvorrichtungen und sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter mit vermietet, ist die erweiterte Kürzung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handele sich um völlig unbedeutende Neben- und Hilfsgeschäfte, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1977 I R 214/75, BFHE 122, 531 , BStBl II 1977, 776 ; vom 26. August 1993 IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338). Im Urteil vom 18. April 2000 VIII R 68/98 (BFHE 192, 100 , BStBl II 2001, 359 ) hat der BFH ausgeführt, unschädlich sei lediglich eine Tätigkeit, die sowohl mit Blick auf die absolute und relative Höhe der Aufwendungen als auch auf die hieraus erzielten Erträge völlig unwesentlich und damit in ihrem wirtschaftlichen Gewicht vernachlässigbar sei.

Letzterem ist der Senat entgegengetreten (Beschluss vom 17. Oktober 2002 I R 24/01, BFHE 200, 54 , BStBl II 2003, 355 ). Im Streitfall kann indes offen bleiben, ob das Erfordernis der ausschließlichen Verwaltung eigenen Grundbesitzes in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG überhaupt Ausnahmen gestattet (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 338, 339). Die Frage wäre im Streitfall jedenfalls nicht klärungsfähig. Denn ein Revisionsverfahren könnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Vermietung von Betriebsvorrichtungen und sonstigen beweglichen Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten --wie hier-- weit über 1 Mio. DM betragen, von wirtschaftlichem Gewicht ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anteil der vermieteten Betriebsvorrichtungen weniger als 10 v.H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Gebäude erreicht.

Vorinstanz: FG Köln, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4166/01
Fundstellen
BFH/NV 2006, 609