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BFH - Entscheidung vom 23.11.2005

I B 100/05

Normen:
EStG § 34c Abs. 5

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 298

BFH, Beschluss vom 23.11.2005 - Aktenzeichen I B 100/05

DRsp Nr. 2006/68

Freistellungsbescheinigung nach Auslandstätigkeitserlass

1. Die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass vom 31.10.1983 besteht, wenn zwar die Auslandstätigkeit aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird, die Mittel hierfür aber zu 100 v. H. aus dem Haushalt der europäischen Union (EU) stammen, ist nicht klärungsbedürftig.2. Steht der Stpfl. in einem Dienstverhältnis zur Bundesrepublik und bezieht er seinen Arbeitslohn von der Bundesbesoldungsstelle, so wird er nach wie vor aus inländischen öffentlichen Kassen bezahlt, auch wenn die EU der Bundesrepublik die Mittel für das vom Stpfl. in Somalia betreute Projekt in voller Höhe aus ihren Mitteln erstattet haben sollte.

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 5 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ab.

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass vom 31. Oktober 1983 (BStBl I 1983, 470) dann besteht, wenn zwar die Auslandstätigkeit aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird, die Mittel hierfür aber zu 100 v.H. aus dem Haushalt der Europäischen Union (EU) stammen, ist nicht klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ). Es unterliegt keinem Zweifel, dass Abschn. V. Ziff. 1 des Auslandstätigkeitserlasses einer Freistellung der Arbeitseinkünfte des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) entgegensteht.

2. Der Kläger steht in einem Dienstverhältnis zur Bundesrepublik und bezieht seinen Arbeitslohn von der Bundesbesoldungsstelle. Auch wenn die EU der Bundesrepublik die Mittel für das vom Kläger in Somalia betreute Projekt in voller Höhe aus ihren Mitteln erstattet haben sollte, ändert dies nichts daran, dass der Kläger nach wie vor aus inländischen öffentlichen Kassen bezahlt wird. Sein Dienstverhältnis zur Bundesrepublik hat, auch während seines Arbeitseinsatzes in Somalia, ohne Unterbrechung fortbestanden.

Der auf der Ermächtigung in § 34c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes beruhende Auslandstätigkeitserlass dient --wie vom Finanzgericht zutreffend ausgeführt-- der Exportförderung. Der Arbeitseinsatz des Klägers fällt nicht unter dieses Ziel, so dass es auf die Frage, ob eine erweiternde Auslegung des Auslandstätigkeitserlasses überhaupt möglich ist, nicht ankommt.

Vorinstanz: FG Köln, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3551/02
Fundstellen
BFH/NV 2006, 298