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BFH - Entscheidung vom 29.06.2005

VI B 13/05

Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 § 8 Abs. 2 S. 2
FGO § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1560

BFH, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen VI B 13/05

DRsp Nr. 2005/10833

Fahrtenbuch; kumulative Urteilsbegründung

1. Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich die Entscheidung trägt, muss für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt werden.2. Hält das FG aus anderen in der Einspruchsentscheidung ausgeführten Gründen ein Fahrtenbuch nicht für ordnungsmäßig, so reicht die Rüge, es sei im Übrigen ein Verfahrensfehler gegeben, weil das FG fehlende Eintragungen im Fahrtenbuch nicht durch Eintragungen in einem beim ArbG geführten Terminkalender für ersetzbar gehalten habe, nicht aus, zur Zulassung der Revision zu führen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 § 8 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) darin einen Verfahrensmangel sehen, dass das Finanzgericht (FG) fehlende Eintragungen im Fahrtenbuch nicht durch Eintragungen in einem beim Arbeitgeber geführten Terminkalender für ersetzbar halte, rügen sie nicht einen Verfahrensfehler, sondern die Verletzung materiellen Rechts. Zwar ist noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt, inwieweit Inhalte, die für die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs erforderlich sind, durch Aufzeichnungen außerhalb des Fahrtenbuchs ergänzt bzw. verdeutlicht werden können. Sofern die Kläger diese Rechtsfrage als klärungsbedürftig ansehen sollten, ist die Beschwerde gleichwohl nicht zuzulassen. Das FG hat sich nämlich auch die weiteren in der Einspruchsentscheidung ausgeführten Umstände, die nach Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) die fehlende Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs zur Folge haben, zu Eigen gemacht (vgl. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Damit hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt. In einem solchen Fall muss für jeden der tragenden Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 115 Rz. 31, m.w.N.). Dies ist nicht geschehen.

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 162/04
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1560