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BFH - Entscheidung vom 02.03.2005

VIII B 298/03

Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1528

BFH, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen VIII B 298/03

DRsp Nr. 2005/10412

Ersatzanspruch bei vGA

Die Zuwendung eines durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vorteils durch eine KapG an ihren Gesellschafter, hat auch dann Ausschüttungscharakter, wenn der Gesellschaft ein Ersatzanspruch zusteht. Der (schuldrechtliche) Ersatzanspruch (und seine Erfüllung) stellt das Gegenstück zur Ausschüttung dar und ist eine verdeckte Einlage, die die vorangegangene Ausschüttung nicht rückgängig machen kann.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor. Vielmehr steht die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), es habe zu einer verdeckten Gewinnausschüttung --vGA-- (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) geführt, dass die AG ihrem Alleingesellschafter das ihr gehörende Haus unentgeltlich zur Nutzung überlassen hat, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

1. Die Vorentscheidung weicht nicht von dem von den Klägern zitierten BFH-Urteil vom 30. Juli 1997 I R 65/96 (BFH/NV 1998, 406) ab. In jenem Verfahren war streitig, ob die Errichtung eines Anbaus auf dem Grundstück der Ehefrau eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu einer vGA geführt hat. Der BFH hat entschieden, dass es an der für die Annahme einer vGA notwendigen Vermögensminderung der Kapitalgesellschaft fehle, wenn dieser gegenüber ihrem Gesellschafter ein Ausgleichsanspruch nach den §§ 951 , 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB ) zustehe.

Diesen Rechtssatz hat die Vorentscheidung unstreitig nicht ausdrücklich, aber auch nicht etwa konkludent dadurch in Frage gestellt, dass das FG nicht geprüft hat, ob der AG wegen der unentgeltlichen Nutzung des ihr gehörenden Hauses durch ihren Alleingesellschafter diesem gegenüber ein Ausgleichsanspruch zusteht. Denn da das FG in tatsächlich Hinsicht davon ausgegangen ist, dass der Alleingesellschafter und seine Familie das der AG gehörende Haus unentgeltlich nutzen durften (unter III.3. der Entscheidungsgründe), bestand kein Anlass für die Prüfung eines Bereicherungsanspruchs.

2. Es liegt auch keine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 24. März 1998 I R 88/97 (BFH/NV 1998, 1374 ) vor. Darin hat der BFH entschieden, dass zivilrechtliche Ansprüche einer Kapitalgesellschaft gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, die in der Steuerbilanz erfolgswirksam zu aktivieren seien, nicht gleichzeitig die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ( KStG ) auslösen könnten. Auch diese Rechtsauffassung hat das FG nicht in Frage gestellt. Es hat für das FG wegen der Unentgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung lediglich keine Notwendigkeit bestanden, sich mit den Problemen einer vGA bei solchen Sachverhalten auseinanderzusetzen, bei denen der Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch zusteht.

3. Doch selbst wenn man annähme, dass der AG gegenüber ihrem Alleingesellschafter wegen der Nutzung des Hauses ein Ersatzanspruch zustünde, könnte dies den Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG ) einer vGA (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ) beim Alleingesellschafter nicht beseitigen. Denn eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuwendung eines Vorteils durch die Gesellschaft an ihren Gesellschafter hat auch dann Ausschüttungscharakter, wenn der Gesellschaft ein Ersatzanspruch zusteht. Der (schuldrechtliche) Ersatzanspruch (und seine Erfüllung) stellt das Gegenstück (actus contrarius) zu der Ausschüttung dar und ist nach der Rechtsprechung des BFH eine verdeckte Einlage (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ), die die vorangegangene Ausschüttung nicht rückgängig machen kann (vgl. dazu Gosch in Gosch, Körperschaftsteuergesetz , § 8 Rz. 249 und 519; vgl. auch das Senatsurteil vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103, das zu demselben Fall ergangen ist wie der --von den Klägern zitierte-- Aussetzungsbeschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98, BFHE 186, 379 ).

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 499/98
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1528