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BFH - Entscheidung vom 25.10.2005

IX S 17/05

Normen:
GKG § 66 Abs. 7 S. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 342

BFH, Beschluss vom 25.10.2005 - Aktenzeichen IX S 17/05

DRsp Nr. 2005/20431

Erinnerung; aufschiebende Wirkung

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung setzt voraus, dass die mit der Erinnerung erhobenen Einwendungen sich gegen den Kostenansatz selbst richten, also die Verletzung des Kostenrechts geltend machen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 7 S. 2 ;

Gründe:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz wird abgelehnt.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung (§ 66 Abs. 7 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --) setzt voraus, dass die mit der Erinnerung erhobenen Einwendungen sich gegen den Kostenansatz selbst richten, also die Verletzung des Kostenrechts geltend machen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1992 V ZR 112/90, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 1458 ; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 5 GKG Rz. 44, und 35. Aufl. 2005, § 66 GKG Rz. 44; Meyer, Gerichtskostengesetz , 6. Aufl. 2004, § 66 Rz. 65). Das ist ausweislich der mit der Erinnerung eingereichten Begründung nicht der Fall.

Im Übrigen hat der Senat die Erinnerung mit Beschluss vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen (Az. IX E 4/05); daher kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung nicht mehr in Betracht (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75; vom 13. Juni 2000 VIII E 4/00, BFH/NV 2000, 1238 ).

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Fundstellen
BFH/NV 2006, 342